BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 198/05 vom 8. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten A. betrifft. 2. Die Staatskasse tr344gt insoweit die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, der Staatskasse die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsma337nahmen zu entsch344digen. Gr374nde: Das Landgericht Saarbr374cken hat den Angeklagten A. mit Urteil vom 15. Juli 2004 u. a. wegen schwerer r344uberischer Erpressung unter Einbe-ziehung von Strafen aus einer rechtskr344ftigen Vorverurteilung zur Gesamtfrei-heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwalt-schaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenaus-spruch beschr344nkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 1 Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am 4. Dezember 2005, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es den Ange-klagten A. betrifft, insgesamt gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO wegen ei-nes Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108, 111; BGHR StPO 247 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2), auch wenn der ihn betreffende Schuldspruch bereits rechtskr344ftig war (vgl. BGHSt 15, 203, 207; 31, 51 f.; 2 - 3 - Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. Einl. Rdn. 151, 154; 247 206a Rdn. 5, 6, 8). Das angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten A. gegens-tandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103). Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (247 467 Abs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen, weil die Revision der Staatsanwaltschaft aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 28. Juli 2005 dargelegten Gr374nden zu Ungunsten des Ange-klagten A. Aussicht auf Erfolg gehabt h344tte und der Angeklagte - bei rechtskr344ftigem Schuldspruch - nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil durch seinen Tod w344hrend des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 262). Die Staatskasse ist daher auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten A. er-littene Strafverfolgungsma337nahmen zu entsch344digen (247 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103). 3 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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