BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 198/07 vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Mai 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2006 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II 3 a der Ur-teilsgr374nde der sexuellen N366tigung schuldig ist. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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