BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 199/01 vom 11. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mü n - ster vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzume s - sungserwägungen, daß der Bemessung der Gesamtstrafe trotz der mißverständlichen Formulierung keine bloße, rechtsfehlerhafte M a - thematisierung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 13), sondern eine eigenständige Wertung zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Tolksdorf Kuckein Athing Ernemann
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