BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 199/06 vom 6. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Februar 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2006, durch den die Revision des Angeklagten verworfen worden ist, gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung (Fall II. 6 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in f374nf F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskr344ftigen fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das - nach antragsgem344337er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist - zul344ssige Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht in den F344llen II. 1 bis 5 der Urteilsgr374nde wegen Diebstahls in f374nf F344llen unter Einbeziehung der Strafen aus der fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt hat. 2 2. Dagegen h344lt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung (Fall II. 6 der Urteilsgr374nde) der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, weil das Landgericht die Frage strafbefreienden R374ck-tritts vom Versuch (247 24 Abs. 1 StGB) nicht gepr374ft hat. 3 Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte am Tattag gegen 10.40 Uhr auf dem Borlinghauser Weg in Paderborn die gehbehinderte, 84j344hrige Gesch344digte. Er hatte beobachtet, wie sie kurz zuvor von der Spar- 4 - 4 - kasse einen Bargeldbetrag in H366he von 700 Euro geholt hatte. Als er sie er-reicht hatte, verlangte er die Herausgabe des Geldes, wobei er ein ausgeklapp-tes Taschenmesser in Richtung ihrer Schulter hielt. Als die Gesch344digte laut um Hilfe schrie, fl374chtete der Angeklagte. Bei dieser Sachlage h344tte sich das Landgericht mit der Frage strafbefrei-enden R374cktritts vom unbeendeten Versuch auseinandersetzen m374ssen. Das w344re nur dann entbehrlich, wenn die Feststellungen ohne weiteres belegten, dass der Angeklagte die weitere Tatausf374hrung jedenfalls nicht freiwillig aufge-geben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn auch der Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde ergibt nicht hinreichend sicher, dass es dem der hoch betagten und gehbehinderten Gesch344digten nahe liegend k366rperlich 374berlege-nen Angeklagten nicht m366glich gewesen sein sollte, sein Ziel trotz ihrer Hilfe-schreie durch eine Verst344rkung seiner Einwirkung auf das Opfer doch noch zu erreichen, etwa indem er ihr das Geld entriss. Entscheidend f374r die Frage der Freiwilligkeit ist dabei, ob aus Sicht des Angeklagten f374r ihn ein zwingendes Hindernis vorlag, die Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchf374hrung noch f374r m366glich hielt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 bis 18). Dazu verh344lt sich das Urteil nicht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bef374rchtete, dass durch die Hilfeschreie der Gesch344digten Zeugen auf die Tat aufmerksam w374rden und er deshalb fl374chtete, weil er seine alsbaldi-ge Entdeckung und Ergreifung bef374rchtete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 2 StR 187/96). Dazu h344tte es aber n344herer Feststellungen zu der Situa-tion am Tatort bedurft, insbesondere zu der Frage, ob Personen in der N344he waren, die f374r den Angeklagten ein solches erh366htes Entdeckungsrisiko darstel-len konnten. 5 - 5 - 334ber den Tatvorwurf im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. 6 4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenaus-spruch des angefochtenen Urteils ist durch die teilweise Urteilsaufhebung ge-genstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92). 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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