BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 200/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 gem344337 247 206 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. September 2007, soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben und wird das Verfahren insoweit eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staats-kasse. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahrenshindernis fehlender Anklage geltend macht und im 334brigen allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 1 1. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die abgeurteilte Tat vom 26. April 2007 eine eigene prozessuale Tat im Sinne des 247 264 StPO war, die nicht von der unver344ndert zugelassenen Anklage umfasst war und die deshalb 2 - 3 - vom Landgericht nicht ohne Nachtragsanklage - die nicht erhoben worden ist - h344tte abgeurteilt werden d374rfen. a) Gegenstand der Anklage zu Fall 4 war der Vorwurf einer am 25. April 2007 zum Nachteil des Nebenkl344gers T. gemeinschaftlich begangenen schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung. Demgegen374ber liegt der Verurteilung des Angeklagten ein Tatgeschehen vom Folgetag, dem 26. April 2007 zu Grunde, bei dem die Angeklagten den Nebenkl344ger erneut trafen, mit dem es zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf der Angeklagte und einer der fr374heren Mitangeklagten auf ihn einschlugen und eintraten und anschlie337end versuchten, ihn in ihren Pkw zu dr344ngen, bis eine Passantin eingriff. Das abgeurteilte Tatgeschehen unter-scheidet sich danach nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch im 334brigen in den weiteren die Tat pr344genden Umst344nden von dem Anklagesachverhalt. Dar-an 344ndert nichts, dass Opfer sowohl der angeklagten als auch der abgeurteilten Tat jeweils der Nebenkl344ger war und beiden Geschehen nahe liegend der fort-dauernde Konflikt zwischen den Angeklagten einerseits und dem Nebenkl344ger andererseits zu Grunde lag. Das allein gen374gt f374r die Annahme des Vorliegens nur einer prozessualen Tat nicht. Vielmehr handelte es sich bei der angeklagten Tat und der abgeurteilten Tat um zwei voneinander getrennte geschichtliche Ereignisse, die untereinander weder eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen noch eine 334berschneidung im 344u337eren Ablauf der Taten aufzeigten (vgl. BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 34; BGH, Beschluss vom 9. April 2008 226 3 StR 86/08; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 264 Rdn. 2, 2 a m.w.N.). Dies folgt hier schon ohne Weiteres daraus, dass nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen auch bereits am 25. April 2007 eine Ausei-nandersetzung zwischen den Angeklagten und dem Nebenkl344ger stattfand, der 3 - 4 - dabei den Angeklagten - in 334bereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt - seinen Fahrzeugschl374ssel und seinen Pkw "als Sicherheit" 374berlie337. b) Auch der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft, wie er in der Ankla-ge konkretisiert worden ist, erfasste lediglich das Tatgeschehen vom 25. April 2007, nicht dagegen das Geschehen vom Folgetage. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Anklagesatz zum Geschehen am 25. April 2007 erw344hnt ist, dass die Angeklagten den Nebenkl344ger zum Schluss in ihr Auto dr344ngen woll-ten und ihn schlugen, ihn dann aber letztlich wieder gehen lie337en, sich nach den Feststellungen Gleiches aber auch am Folgetag ereignet hat. Denn der entsprechende Satz in der Anklageschrift bezog sich 226 wie die Ermittlungsakten ergeben 226 auf die Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und dem Nebenkl344ger, die zu einem Einsatz der Polizei am 25. April 2007 um 0:44 Uhr f374hrte. Dazu hatte der Nebenkl344ger in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben, die T344ter h344tten ihn 204gegen ca. 01:00 h 205 ins Auto zerren (wollen), 205, worauf augenscheinlich der Taxifahrer die Polizei rief223 (SA Bd. I Bl. 3 u. 7). Der von dem Nebenkl344ger erw344hnte Taxifahrer Te. ist auch in der Anklage als Zeuge aufgef374hrt, w344hrend die Zeugen f374r den abgeurteilten Vorfall vom 26. April 2007, der der Polizei an diesem Tag um 20:27 Uhr gemeldet wurde (SA Bd. III Bl. 446), in der Anklage nicht erscheinen. Dies l344sst nur den Schluss zu, dass die Angeklagten ihr Vorgehen gegen den Nebenkl344ger, wie es ihnen die Anklage f374r den 25. April 2007 zur Last legt, am Folgetag wiederholt haben. Jedenfalls ist der im Anklagesatz erw344hnte Versuch der Angeklagten, den Ne-benkl344ger in das Fahrzeug zu dr344ngen, so eng mit dem 374brigen Geschehen, wie es entsprechend der Anklage am 25 . April 2007 stattgefunden hat, ver-kn374pft, dass sich die Annahme einer prozessualen Tatidentit344t zwischen die-sem Geschehen und einem nach den Feststellungen gleichartigen Vorgehen der Angeklagten am n344chsten Tag verbietet. Anders verhielte es sich nur, wenn 4 - 5 - lediglich die Tatzeit einer ansonsten ausreichend individualisierten, d.h. 204einma-ligen223 Tat in Frage st374nde. Ein Fall, in dem ein die Tatzeit betreffender Mangel der Anklage durch einen rechtlichen Hinweis nach 247 265 StPO wirksam beho-ben werden k366nnte (vgl. BGHR StPO 247 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3, 8, 11, 18), wie ihn der Vorsitzende erteilt hat, liegt aber dann grunds344tzlich nicht vor, wenn wie hier in Betracht kommt, dass sich das angeklagte Geschehen wiederholt, mithin sowohl zum in der Anklage genannten als auch zu einem weiteren Zeit-punkt ereignet hat. Die Konkretisierung des Falles 4 der Anklage im Zusam-menhang mit der Beschr344nkung des Prozessstoffs 204bzgl. des Geschehens in den ersten vier S344tzen223 (SA Prot. Bd. III Bl. 611) gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO und der erteilte rechtliche Hinweis nach 247 265 StPO konnten deshalb hier die fehlende Anklage nicht ersetzen. Vielmehr h344tte es insoweit einer Nachtragsan-klage bedurft (vgl. BGHR StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14 m.w.N.). Nach alledem ist das Verfahren, soweit das Landgericht den Angeklag-ten verurteilt hat, einzustellen. 5 2. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: 6 Da das Landgericht den Angeklagten - ebenso wie die fr374heren Mitange-klagten - von dem Tatvorwurf zu Fall 4 der Anklage nicht freigesprochen hat, ist die Anklage mit Blick auf die erw344hnte Beschr344nkung nach 247 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich des letzten Satzes des Anklagesatzes zum Tatgeschehen vom 25 . April 2007 [204Sie wollten ihn in ihr Auto dr344ngen und schlugen ihn, lie337en ihn a-ber letztlich wieder gehen223] bisher nicht ersch366pft und ist das Verfahren insoweit noch beim Landgericht anh344ngig. Erst mit dem Abschluss dieses Verfahrens - gegebenenfalls nach Einbeziehung des Tatvorwurfs des jetzt abgeurteilten Ge- 7 - 6 - schehens vom 26. April 2007 im Wege der Nachtragsanklage - ist auch dar374ber zu befinden, ob eine Entscheidung nach 247 8 StrEG veranlasst ist. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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