BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 200 /14 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 4. November 2014 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angekl agte in den Fällen II. 1.a und II. 6.a der Urteilsgründe wegen gefäh r- lichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt ist ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last ; b) d as vorbezeichnete Urteil aa) im Fall II.9 . a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gefähr - lichen Eingriffs in den Straßenverkehr s chuldig ist; bb) im Strafausspruch hinsichtlich Fall II.9.a der U r- teilsgründe und im Gesamt strafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verble i- benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwies en . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ve r- suchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II.9. a der Urteilsgründe), wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wegen Betruges in neun Fällen, versuchten Betruges in drei Fällen und wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt . Ferner hat es a ngeordnet, dass drei Monate der Gesamtstrafe wegen überlanger Verfahren s- dauer als vollstreckt gelten. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Ang e- klagte mit der Revision, die er auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgefüh r- te Sachrüge stützt. Das Rechtsmi ttel hat den aus der Beschlussformel ersicht - lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den F ällen II.1.a und II.6.a der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ve r- urteilt worden ist. 2. Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Kö r- perverletzung ge mäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 St GB im Fall II.9.a der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass der Angeklagte den erforderlichen Tatvorsatz hatte. a) Nach den Feststellungen fasste der mit seinem Pkw vor einer Rotlicht zeigenden Ampel wartende Angeklagte den Entschluss, einen Anstoß mit dem 1 2 3 4 - 4 - direkt vor ihm stehenden Motorroller des Zeugen E . zu prov o- zieren. Als die Ampelanlage grünes Licht zeigte, überholte er E . und scherte oh ne zu blinken direkt vor ihm ein. Dabei stieß er mit der rechten hinteren Fahrzeugseite gegen die linke Seite des Motorrollers. Der mit ca. 40 bis 50 km/h fahrende E . konnte einen Sturz nur mit großer Mühe verhindern. Das Landgericht hat zwar angenommen, dass der Angekla g- te erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Zeugen billigend in Kauf nahm, hierzu in der rechtlichen Würdigung aber weiter ausg e- führt, dass sich diese Inkaufnahme auf einen Sturz und dadurch a usgelöste Verletzungen bezog. b) Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte mit dem für die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperver letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt hat. Einen auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung in der Var i- ante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichteten Vorsatz hat, wer eine andere Person durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefähr - liches Tatmittel im S inne von § 223 Abs. 1 StGB misshandeln oder an der G e- sundheit beschädigen will oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH , Urteil vom 25. April 2013 4 StR 551/12, Rn. 24; Beschluss vom 25. April 2012 4 StR 30/12, NStZ 20 12, 697, 698; Beschluss vom 30. Juni 2011 4 S tR 266/11, Rn. 5). Fährt der Täter mit einem Pkw auf einen anderen Ve r- kehrsteilnehmer zu, ist der i nnere Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB d a- her nur dann erfüllt, wenn er sich dabei wenigstens mit der Möglichkeit abg e- funden hat, dass die betroffene Pe rson angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 4 StR 453/13; Be schluss vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13, 5 6 - 5 - NStZ 2014, 36 f.; Beschluss vom 16. Januar 2007 4 StR 524/06, NS tZ 2007, 405 ; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 5). Rechnet der Täter wie hier dagegen nur mit Verletzungen infolge von Ausweichbewegungen oder einem Sturz, scheidet die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 N r. 2 , Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB aus (vgl. BGH , Urteil vom 25. April 2013 4 StR 551/12, NStZ - RR 2013, 369 f.). 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen v ersuc h- ter gefährli cher Körperverletzung gemäß § 2 24 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen würden. Da die Annahme einer versuchten vorsätzlichen Körperverletzung g e- mäß § 223 Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt, weil es an den Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 StGB fehlt, ist der Angeklagte im Fall II.9.a der Urteilsgründe nur des gefährlichen Eingriffs in den Straßenve r- kehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i .V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und 1b StGB schuldig . Der Senat ändert den Schuldspruch entsprec hend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog ). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II.9.a der Urteilsgründe zu r Fo lge, weil das Landgericht bei der Beme ssung der dem Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB entnommenen Strafe ausdrüc k- lich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er tateinheitlich einer versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Die s und das durch die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bedingte Entfallen der in den 7 8 - 6 - Fällen II.1.a und II.6.a der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zieht die Au f- hebung der Gesamtstrafe nach sich. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quent in
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