BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 20/08 vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dortmund vom 10. September 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in zwei F344llen und der ver-suchten schweren Brandstiftung in drei F344llen schuldig ist; b) im Strafausspruch in den F344llen II. 1 und 2, im Gesamt-strafenausspruch und im Ma337regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in vier F344llen und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von f374nf Jahren verurteilt. Au337erdem hat es seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte 1 - 3 - mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2008 unter anderem ausgef374hrt: 2 "Die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe die Wohnh344user in den F344llen II. 1, 2 und 4 des Urteils teilweise zerst366rt, begegnet 205 durchgreifenden Bedenken. 'Teilweises Zerst366ren' setzt - ausgerichtet am Schutzzweck des 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass (zumindest) ein zum selbst344n-digen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngeb344udes, d. h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene 'Untereinheit', durch die Brandle-gung f374r Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Hierf374r gen374gt es nicht, dass lediglich das Mobiliar zerst366rt wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass f374r den 'verst344ndigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen f374r eine betr344chtliche Zeit - und nicht nur f374r Stun-den oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (Senat, Urt. v. 12.09.2002 - 4 StR 165/02, BGHR StGB 247 306 Zerst366rung 2; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, 247 306a Rn. 3 sowie 247 306 Rn. 16 jeweils m.w.N.), wobei dies auch Folge einer starken Verru337ung sein kann (BGH, Beschl. v. 05.12.2001 - 3 StR 422/01 = StV 2002, 145; s.a. Senat, a.a.O., m.w.N.). Hieran gemessen tragen allein die Feststellungen zu II. 5 des Urteils eine Strafbarkeit gem344337 247 306a StGB wegen teilweisen Zerst366rens einer als Wohnung dienenden R344umlichkeit. Denn insoweit ist dem Urteil zu ent-nehmen, dass die oberen Wohnungen in den betroffenen H344usern infol-ge des starken Ru337abklatsches zeitweise unbewohnbar waren (UA S. 23, erster Absatz a.E.). Bez374glich II. 1 des Urteils dagegen hat die Kammer lediglich festgestellt, dass der Angeklagte einen im Hausflur abgestellten Knautschsessel in Brand setzte, weitere in der N344he abgestellte M366belst374cke Feuer fingen und starker Rauch u.a. in zwei Wohnungen im vierten Obergeschoss eindrang (UA S. 18, zweiter Absatz). Ob es darin auch zu Verru337ungen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Die Feststellung, es habe sich an den W344nden im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss sowie an der Decke des Treppenhauses deutlicher Ru337abklatsch niedergeschlagen (UA S. 18, zweiter Absatz), ist insoweit nicht aussagekr344ftig, weil sie sich - 4 - - wie auch die verursachten Abl366sungen von Putz und Besch344digungen von Kabelbefestigungen - offensichtlich allein auf den Flur, nicht dagegen auf einen zu Wohnzwecken genutzten Bereich des Hauses bezieht. Auch die Ausf374hrungen zu Fall II. 2 des Urteils - Besch344digungen der Flurwand in unmittelbarer N344he des Brandherdes, Verru337ung der Flur-wand und der Flurdecke, Einru337ung eines auf dem Flur abgestellten Schreibtisches sowie mit L366schwasser benetzter Fu337boden im gesamten Treppenhaus (UA S. 20, erster Absatz) - belegen nicht die teilweise Zer-st366rung eines zu Wohnzwecken genutzten Teilbereichs des Mehrfamili-enhauses. Das Gleiche gilt bez374glich II. 4 des Urteils: ausweislich der Feststellun-gen wurde der Flur- und Treppenhausbereich an W344nden, Decken und Boden des zweiten und dritten Stockwerks sowie im Dachgeschoss stark mit Ru337abklatsch belegt (UA S. 21, zweiter Absatz). Dies allein aber l344sst - auch unter Ber374cksichtigung des erheblichen Sachschadens - kei-nen R374ckschluss auf die Beeintr344chtigung des Wohnzwecks des Mehr-familienhauses zu. Jedoch wird der Schuldspruch insoweit noch im Hin-blick auf die Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens im Sinne von 247 306a Absatz 1 StGB getragen. 205 Der Schuldspruch ist daher in den F344llen II. 1 und 2 des Urteils dahinge-hend abzu344ndern, dass der Angeklagte lediglich wie im Fall II. 3 wegen versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist. Angesichts der umfas-senden Ausf374hrungen der Kammer zu den verursachten Besch344digun-gen ist es auszuschlie337en, dass weitergehende Feststellungen zu Brand-sch344den getroffen werden k366nnen, die die Annahme einer vollendeten Tat zu tragen verm366gen. Die 304nderung des Schuldspruchs in den F344llen II. 1 und 2 des Urteils hat die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der darauf beruhenden Gesamtstrafe zur Folge. Sie l344sst jedoch die weiteren Einzelstrafen un-ber374hrt. Soweit die Kammer im Fall II. 4 des Urteils 374ber das Inbrandset-zen hinaus rechtsfehlerhaft auch ein teilweises Zerst366ren des Wohnob-jektes angenommen hat, hat sie dies nicht strafsch344rfend gewertet. Mit der Erw344gung, der Angeklagte habe Sch344den verursacht, 264die das f374r ei-ne teilweise Zerst366rung des Brandobjektes erforderliche Ma337 erheblich 374bersteigen264 (UA S. 36, dritter Absatz), hat die Kammer offensichtlich den erheblichen Sachschaden - zu Recht - strafsch344rfend ber374cksich-tigt." - 5 - Dem schlie337t sich der Senat an. Obwohl die Einzelstrafen in den F344llen II. 1 und 2 und die Gesamtstrafe nicht 374berh366ht erscheinen, hebt der Senat die Strafen antragsgem344337 auf, weil nicht auszuschlie337en ist, dass sie bei rechtsfeh-lerfreier Beurteilung der Schuldspr374che in den F344llen II. 1 und 2 niedriger fest-gesetzt worden w344ren. 3 2. Auch der Ma337regelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getr344nke im 334berma337 zu sich zu nehmen, die abgeurteilten Taten auf den Hang zur374ckzuf374hren sind und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zur Er-folgsaussicht einer Unterbringung (247 64 Satz 2 StGB) 344u337ert sich die Straf-kammer jedoch nicht. Eine solche versteht sich hier nicht von selbst, weil der Angeklagte wiederholt "vergebliche Entgiftungsversuche" durchgef374hrt hat (UA 6, 8, 9 f., 11, 12, 38) und er schlie337lich keinen Arzt mehr fand, der ihn zur "Ent-giftung" einweisen wollte (UA 12). In der neuen Hauptverhandlung werden da-her durch die - sachverst344ndig beratene - Strafkammer auch Feststellungen zur 4 - 6 - Frage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungsanordnung zu treffen sein (vgl. hierzu BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7, 8). Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz Athing Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy