BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 20/09 vom 19. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Oktober 2008 im Schuld-spruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgef374hrt: 2 - 3 - "Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 51, 219 f.; Senat, Beschluss vom 25.6.2008 - 4 StR 230/08) ist f374r eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag f374r das Umsatzge-sch344ft insgesamt und nicht allein f374r den Teilbereich des Transports zu bewerten. F374r die Annahme t344terschaftlicher Verwirklichung des Tatbestandes kommt es jedenfalls nicht al-lein oder entscheidend darauf an, welches Ma337 an Selbst344n-digkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines iso-lierten Teilaktes des Umsatzgesch344ftes inne hatte. Abzustel-len ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Be-teiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgesch344fts zu-kommt. Eine Bewertung von - wie hier - Transportt344tigkeit als mitt344ter-schaftliches Handeltreiben kommt vornehmlich nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, 374ber den reinen Transport hinausgehende T344tigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Ge-samtgesch344fts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbin-dung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchf374hrung des Umsatzgesch344fts spricht f374r die Annahme von Mitt344terschaft, auch wenn seine konkrete T344tigkeit in diesem Rahmen auf die Bef366rderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserl366s beschr344nkt ist. Im Einzelfall kann eine weitergehende Einflussm366glichkeit des Transpor-teurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen so-wie auf die Gestaltung des Transports f374r eine 374ber das 374bli-che Ma337 reiner Kuriert344tigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgesch344ft sprechen. Eine Gehilfenstellung ist dagegen insbesondere dann anzu-nehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Rauschgift zwischen selbst344ndig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sph344re von Lieferanten oder Abnehmer-Organisationen beschr344nkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Gesch344ft insgesamt ma337geblich mitzuge- - 4 - stalten. Einer T344tigkeit als Kurier, die sich im blo337en Transport von Rauschgift ersch366pft, kommt daher eine t344terschaftliche Gestaltungsm366glichkeit in der Regel nicht zu. Auch ein m366gli-cher faktischer Handlungsspielraum w344hrend des Transports der Drogen kann in der Regel schon aufgrund finanzieller und meist auch pers366nlicher Abh344ngigkeit von den Hinterm344nnern nicht zu eigener t344terschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden." Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen unter Zugrun-delegung der vorgenannten Kriterien ein t344terschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Der Ange-klagte war am Ankauf der Bet344ubungsmittel nicht beteiligt und hatte keinen Ein-fluss auf Menge und Art der zu transportierenden Drogen. Auch sollte er keinen Anteil am Umsatz oder am erzielten Gewinn erhalten, sondern lediglich einen Kurierlohn. Dass der Angeklagte eine erhebliche Honorierung erwartete, ist f374r die Bewertung der Kuriert344tigkeit als mitt344terschaftliches Handeltreiben ohne Bedeutung (BGHSt 51, 219, 223). Ebenso wenig belegt der Umstand, dass der Angeklagte selbst344ndig das Transportfahrzeug anmieten musste, dass er einen weiter gehenden Einfluss auf die Gestaltung des Transports hatte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Hinterm344nner dem Angeklagten ein Mobiltelefon zur Verf374gung gestellt hatten und er mit diesem w344hrend der Kurierfahrt sieb-zehn Mal telefonischen Kontakt zu ihnen aufnahm, um sich zu dem geplanten 334bergabeort leiten zu lassen, gegen einen solchen Einfluss. Der Alleinbesitz an den Bet344ubungsmitteln ist bei einem ohne Begleitung fahrenden Kurier die Re-gel. 3 Der Schuldspruch ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, dahin zu 344ndern, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 247 265 4 - 5 - StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Straf-ausspruch bleibt von der 304nderung des Schuldspruchs unber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen W374rdi-gung auf eine geringere als die verh344ngte Strafe erkannt h344tte. Der wesentliche Schuldgehalt der Tat liegt sowohl vom 344u337eren Erscheinungsbild und dem Vor-satz des Angeklagten als auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der ge-setzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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