BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2/01 vom 6. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Mai 2000 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Ang e - klagte der Vergewaltigung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung (Ve r - gewaltigung)" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es u n - begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Nach den Feststellungen bedrängte der Angeklagte die mit ihm nachmittags im Abteil eines Intercity-Zuges mitfahrende Stefanie E. sexuell. Er zog die zum Gang gelegenen Vorhänge des Abteils zu, griff die berraschte Frau an den Beinen und zog sie zu sich heran, so daû sie "mit ausgestreckten Beinen auf den Sitzen zum Liegen kam". Sodann hielt er ihre Arme fest, ksste sie, schob - als ihr Widerstand nachlieû - ihre Oberkrperbekleidung hoch und begann, "ihre Brste mit seinen Händen zu kneten, an den Brustwarzen zu saugen und in diese zu beiûen". Nach etwa zwei bis drei Minuten kniete er sich ber sie, zog ihre Unterkrperbekleidung herab, rieb mit der Hand ihren Gen i - talbereich und fhrte einen Finger in ihre Scheide ein, den er dort etwa eine Minute lang hin und her bewegte. Nachdem er seine eigene Unterkrperb e - kleidung etwas heruntergezogen hatte, begann er, vor der Frau zu onanieren, und versuchte anschlieûend, gewaltsam mit ihr den Beischlaf durchzufhren, was ihm jedoch nicht gelang. Bei der Einfahrt des Zuges in einen Bahnhof konnte die Geschädigte schlieûlich aus dem Abteil flchten. 2. Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich zutreffend als "sexuelle Ntigung in Form des Regelbeispiels der Vergewaltigung" (UA 8) gewrdigt (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 [i.d.F. 6. StrRG] Vergewaltigung 1). Allerdings hat der Schuldspruch (nur) wegen Vergewaltigung zu ergehen (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; BGH, Beschluû vom 30. März 2000 - 4 StR 94/00); dies stellt der Senat klar. 3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daû er sich "durch den fortwirkenden Widerstand der Geschädigten nicht von der - 4 - weiteren Tatausfhrung (hat) abhalten" lassen und daû eine "im Vergleich zu anderen Sexualdelikten leicht berdurchschnittliche Dauer der Tatausfhrung und Intensitt der Gewaltanwendung" vorliege. Beide Erwgungen halten rechtlicher Nachprfung nicht stand: Die erste lût besorgen, daû die Stra f - kammer dem Angeklagten strafschrfend anlastet, daû er die aus mehreren Einzelhandlungen bestehende Tat begangen hat (Verstoû gegen § 46 Abs. 3 StGB), die zweite ist wie die Revision zu Recht beanstandet durch die U r - teilsfeststellungen nicht belegt. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die - im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgrnde (Spontantat, keine Vorstrafen, (Teil-) Gestndnis, Reue) schuldunangemessen hohe - Strafe auf den Strafzumessungsfehlern beruht. Sie muû daher neu fes t - gesetzt werden. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Ern emann
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