BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 20/10 vom 16. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bo-chum vom 22. September 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2010 - im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln und wegen uner-laubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln schuldig ist. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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