BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 20 /1 2 vom 20. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Magdeburg vom 7. November 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den z ugehörigen Feststellungen au f- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Mit Urteil vom 3. Mai 2010 hatte das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter sexueller Nötigung zu der Fre i- heitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur B e- währung a usgesetzt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsa n- waltschaft hob der Senat dieses Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der 1 - 3 - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Recht smittel führt zur Änderung des Schuld - und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann nicht best e- hen bleiben, weil die Wertung der Strafkammer, d ie bei dem tätlichen Angriff des Angeklagten gegen das Tatopfer eingesetzte Pumpsprühflasche mit Hau s- haltsreiniger sei als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Ein gefährliches W erkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gege n- stand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner B e- nutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizufü h- ren (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 487/10, NStZ - RR 2011, 275 , 276 ; vom 27. September 2001 - 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte die Pumpsprühfl a- sche mit dem Haushaltsreiniger und sprühte aus kurzer Distanz einen Sprü h- stoß in Rich tung des Gesichts des Tatopfers, das an der rechten Gesichtshälfte getroffen wurde. Der Sprühstoß aus der Flasche konnte "gegebenenfalls eine Reizreaktion" aufgrund der enthaltenen Chemikalien, nicht aber Defekte der Hornhaut des Auges oder der Haut zur Fo lge haben. Tatsächlich trug das Opfer eine vorübergehende Reizung des rechten Auges davon. Damit ist die für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfo r- de r liche potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeug s (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95) nicht belegt. Die bloße Eignung, nicht näher konkretisierte Reizreaktionen au s- zulösen, reicht hierfür nicht aus. Soweit die Strafkammer in ihrer rechtlichen 2 3 - 4 - Würdigung auf mögliche Entzündungen der Bindehäute und Reizungen der Haut verweist, wird dies durch die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung, insbesondere zu den wiedergegebenen Darlegungen des hierzu gehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen, nicht getragen. Der Angekl agte hat sich daher lediglich der vorsätzlichen Körperverle t- zung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der erforderliche Strafantrag des Tatopfers ist form - und fristgerecht gestellt. Der Senat ändert den Schul d- spruch entsprechend. Die Schuldspruchän derung führt zur Aufhebung der verhängten Fre i- heitsstrafe. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO G e- brauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zurück, dessen Strafgewalt ausreicht. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin 4 5
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