BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 20 /14 vom 27. März 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 25. Oktober 2013 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben a) im Fall I I.13 der Urteilsgründe, jedoch können die Fes t- stellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen ble i- ben; b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Recht s- mittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und unerlaubten E r- werbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 1 - 3 - und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfol g; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen eines täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.13 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen besuchten die Zeugen P . und A . den Angeklagten nach vorheriger telefonischer Absprache in seiner Wohnung, um Marihuana zu kaufen. Zur gleichen Zeit hielt sich dort auch der Zeuge W . auf , der den Angeklagten mit Betäubungsmitteln belieferte. Nachdem der Ang e- klagte die Zeugen P . und A . dem Zeugen W . vorgestellt hatte, kauf - te P . von W . für 3.750 Euro insgesamt 496,66 Gramm Marihuana mit einem THC - Anteil von 64 ,16 Gramm. Das Rauschgift wurde dabei auf der Dig i- talwaage des Angeklagten abgewogen und in einer Tüte abgepackt. Für die Kontaktvermittlung, das Überlassen der Räumlichkeiten sowie das Abwiegen und Verpacken des Marihuanas wurde der Angeklagte von dem Zeu gen W . mit Marihuana in nicht geklärter Menge zur gewinnbringenden Weiterveräuß e- rung sowie zum Eigenkonsum entlohnt. b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaf t- lich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel get rieben hat. aa) Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Be - teiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen 2 3 4 5 - 4 - eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Be i- trag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergä n- zung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein B eteiligter ein so enges Ve r- hältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorste l- lung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der U m- fang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, NStZ - RR 201 3, 46; Besch luss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ - RR 2011, 57 mwN). bb) Daran gemessen hat sich der Angeklagte an dem Verkauf des Mar i- huanas durch den Zeugen W . nur als Gehilfe beteiligt. Er vermittelte ledig - lich ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen dem Kauf - interessenten P . und dem Verkäufer W . herstellte. Einen eigenen Ein - fluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hatte er nicht. Bei der Abwic k- lung des Geschäftes war er durch die Bereitstellung seiner Wohnung und die Hilfe beim Abwiegen lediglich unterstützend tätig. Die Feststellungen zur En t- lohnung des Angeklagten, die in der Überlassung von Marihuana bestand, ve r- mögen ein besonderes eigenes Interesse an der Tat nicht zu belegen. 2. Der Senat kann den Schuldsp ruch nicht selbst auf Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bericht i- gen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung in Bezug auf das dem Angeklagten als Entlohnung überlassene Marihuan a noch ergänzende Feststellungen - insbesondere zu Mengen und Qualität - getroffen werden können, die eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten E r- 6 7 - 5 - werbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln ermöglichen. Die bi sher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aber bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.13 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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