BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 2/02 vom 11. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof S olin-Stojanoviæ, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer ruberischer E r - pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur B e - whrung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Fhrerschein ei n - gezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung auch wegen erpresserischen Menschenraubs erstrebt. Sie rgt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrgen nicht bedarf. 1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in einem Zigarreng e - schft eine "Feuerzeugpistole", fuhr mit seinem Pkw nach B. -B. und faßte den Entschluß, die dortige Sparkasse zu berfallen. Bei deren Betreten rief er: "Überfall, schnell Geld her!" und richtete hierbei die Pistole zwischen - 4 - den Kassierer A. und die Bankkundin K. , die sich ebenfalls im Schalte r - raum befand. Der Angeklagte warf eine Tte auf den Schaltertisch und befahl: "Schnell, Geld rein!". Daraufhin schob der Kassierer das im Kassenbereich b e - findliche Geld durch die "Durchreiche", das Frau K. sodann in die Tte packte. Whrenddessen hielt der Angeklagte die Feuerzeugpistole etwa in der Mitte zwischen dem Zeugen A. und der Zeugin K. (UA 6) und schwenkte sie zwischen beiden hin und her (UA 10). Er nahm sodann die Tte mit dem Geld (31.890 DM) und flchtete. Das Landgericht hat das Tatgeschehen lediglich als schwere ruber i - sche Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) gewertet; wegen erpresserischen Menschenraubs habe sich der Angeklagte nicht z u - stzlich schuldig gemacht, weil er sich der Bankkundin K. nicht im Sinne des § 239 a StGB "bemchtigt" habe. 2. Das Urteil hlt rechtlicher Überprfung nicht stand, weil die Festste l - lungen lckenhaft sind. Nach stndiger Rechtsprechung macht sich der Tter eines Bankbe r - falls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Me n - schenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe e r - langte physische Herrschaft ber einen Bankkunden dazu ausnutzt, den Ka s - sierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die e r - strebte Beute zu bergeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemchtigen 1, 6, 7, 8). Danach kommt es fr die Erfllung des Tatbestands des § 239 a Abs. 1 StGB darauf an, ob der Angeklagte die Ban k - kundin K. an einer freien Bestimmung ber sich selbst gehindert hat und er - 5 - in der Absicht handelte, seine mit erpresserischen Mitteln begehrte unrech t - mûige Bereicherung durch die Sorge des Kassierers um das Wohl der b e - drohten Kundin zu erreichen (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemchtigen 3, 5; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32). Zureichende Feststellungen des Landgerichts hierzu fehlen; sie ersche i - nen jedoch noch möglich: Aus dem Urteil ergibt sich, daû der Kassenbereich vom brigen Schalterraum getrennt war, weil der Kassierer das Geld durch e i - ne ºDurchreicheº schob (UA 6). Da es Frau K. dort entgegennahm und in die vom Angeklagten mitgebrachte Tte packte, drngt es sich auf, daû sie direkt beim Angeklagten gestanden hat. Dafr sprechen auch die Erörterungen des Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte der Kundin seine ºWaffeº an den Kopf gehalten hat. Wenn Frau K. somit durch die scheinbar scharfe Schuûwaffe des Angeklagten unmittelbar bedroht war, so liegt der Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv - nahe (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemchtigen 1, 3). Die fr § 239 a Abs. 1 StGB erforderl i - che und vom Landgericht verneinte stabile Bemchtigungslage ist bei einem ºDreipersonenverhltnisº - wie hier - regelmûig gegeben (vgl. BGHSt 40, 350, 356; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32; NStZ-RR 2000, 367; StV 1999, 646 mit krit. Anm. Renzikowski). 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die getroffenen Feststellungen auf, um Widersprche durch erg n - zende Feststellungen zu vermeiden und dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskrftige Feststellungen zu treffen. Wegen der Bedenken gegen die Beweiswrdigung im Hinblick auf die - 6 - Zeugin K. (UA 7 ff.) verweist der Senat auf die Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts vom 3. Januar 2002. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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