BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 202/01 vom 10. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Neubrandenburg vom 24. November 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in neun Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist, b) in den die Fälle II 2.1 bis II 2.10 betreffenden Einzelstrafau s - sprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Fes t - stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betruges in 11 Fällen, d a - von in 10 Fällen unter den erschwerenden Bedingungen der gewerbsmäßigen Begehung als Mitglied einer Bande und in 2 Fällen davon wegen Versuchs" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. - 3 - Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrge teilweise Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fllen II 2.1 bis II 2.10 der U r - teilsgrnde hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand, soweit das Landgericht hinsichtlich dieser Flle des Betruges bzw. versuchten Betruges (Flle II 2 Punkt 9 und 10 der Urteilsgrnde) jeweils die Voraussetzungen des § 263 Abs. 5 StGB bejaht hat. Zwar haben der Angeklagte und sein inzwischen verstorbener Mittter, mit dem er sich zur Begehung der Taten zusammengeschlossen hatte, nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gewerbsmûig gehandelt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2001 im einzelnen dargelegt hat, lût sich aber mit der - vom Revisionsgericht auch fr noch anhngige "Altflle" zu bercksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluû des Groûen Senats fr Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. Mrz 2001 - GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluû von mindestens drei Personen voraussetzt, der Vorwurf bandenmûiger Begehung nicht mehr aufrecht erhalten. Der Senat ndert daher den Schuldspruch in den vorgenannten Fllen dahin, daû der Angeklagte des Betruges in acht Fllen (Flle II 2. 1 bis 8 der Urteilsgrnde) sowie des versuchten Betruges in zwei Fllen (Flle II 2. 9 und 10 der Urteilsgrnde) schuldig ist, und faût den Schuldspruch insgesamt neu. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte htte sich gegen den genderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. - 4 - Die Schuldspruchnderung in den Fllen II 2.1 bis II 2.10 fhrt zur Au f - hebung der in diesen Fllen verhngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Maatz Tolksdorf Kuckein Athing Sol in-Stojanoviæ
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