BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 202/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. August 2008 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 23. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Auf den rechtsbedenklichen Erw344gungen des Landge-richts zum beendeten Versuch (vgl. hierzu Fischer StGB 55. Aufl. 247 24 Rdn. 14, 15 ff.) beruht das Urteil im Ergeb-nis nicht, weil der Angeklagte durch das Eingreifen des Zeugen M. die weitere Ausf374hrung der Tat jeden-falls nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. UA 8, 19). Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247247 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat der Angeklagte die notwen-digen Auslagen des Nebenkl344gers im Revisionsverfahren zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Der Antrag des Nebenkl344gers vom 27. Mai 2008, ihm Rechtsanwalt F. aus Saarbr374cken beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkl344ger bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 (Bd. I D 115) den Rechtsanwalt - ersichtlich als Beistand (247247 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO) - bestellt hat (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 397 a Rdn. 17). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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