ECLI:DE:BGH:2017:030817U4STR202.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 202/17 vom 3. August 20 1 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 20 1 7 , an d er teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staats anwalt als Vertreter de s Gen eralbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rec htsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin B . H . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Nebenklägerin B . H . gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenents cheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verwo r- fen. 3 . Die Beschwerdeführe rin hat die Kosten ihre r Re chtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung (in gleichartiger Idealkonkurrenz zum Nachteil der Nebenklägerinnen Z . H . und B . H . ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Maß nahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet; von einem weiteren Tatvorwurf war der Angeklagte freig e- sprochen worden. Auf die Revision der Nebenklägerin Z . H . h atte der Senat dieses Urteil auf eine Verfahrensrüge hi n durch Urteil vom 30. Juli 2015 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war. Das Landg e- richt hat den Angeklagten nunmehr wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin Z. H. ) unter Einbeziehung der Strafe aus 1 - 4 - dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren und vier Monaten veru rteilt und wiederum Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichteten R e- visionen des Angeklagten und der Nebenklägerin Z . H . hat der S e- nat mit Beschl u ss vom 14. Juli 2017 verworfen. Die Nebenklägerin B . H . erhebt mit ihre r Re vision eine Verfahrensrüge sowie sachlich - rechtliche Beanstandungen. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Verfahren s- rüge vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bega ben sich mehrere Mi t- glieder der Familie H . am Nachmittag des 11. November 2013 zu Fuß auf den Weg zu einer Rechtsanwaltskanzlei, nach dem es bereits am 9. und am 10. November 2013 zu teilweise gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern de r Familien H . und K . gekommen war, deren Ausgang s- punkt ein Ehestreit des Angeklagten mit seiner damals getrennt von ihm lebe n- den Frau Ze. , geborene H . , war. Beim Vorbeigehen an einem von Mi t- glie dern der Familie K. geführten D öner - Imbiss kam es erneut zu einer ve r- balen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den anw e- senden M itgliedern der Familien H . und K . . Nachdem die Kontrahenten von Passanten getrennt worden waren, setzten Ze . K . , ge borene H . , ihre Mutter B . H . und ihre Schwester Z . H . den Weg fort. Der Angeklagte, der von seiner Schwester telefonisch herbeigerufen worden war, erschien mit seinem Fahrzeug und entdeckte die Frauen auf dem Bürg ersteig. Er bremste sein Fahrzeug ab, manövrierte es auf den Bürgersteig, beschleunigte wieder und fuhr mit Verletzungsabsicht auf die Nebenklägerin Z . H . zu, über deren Verhalten bei den früheren Auseinanderse t- zungen er sich geärgert ha tte. Er erfasste Z . H . im Bereich der Hüfte 2 - 5 - mit einer K ollisionsgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, woraufhin sie zu Boden stürzte. Die Strafkammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt e , noch das s die Nebenklägerin B . H . , die sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, ebenfalls von dem Pkw des Angeklagten erfasst wurde. II. Die Revision der Nebenklägerin B . H . ist unbegründet. 1 . Die A uffassung der Revision, die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B . H . sei rechtskräftig festgestellt, trifft aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2017 nicht zu. 2 . Die Verfahrensrüge, mit der die Nebenklägerin die Verletzung der Au f- klärungspflicht beanstandet, weil das Gericht nicht die Mitglieder der VII. Stra f- kammer und die übrigen Beteiligten zu der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung i m ersten Rechtsgang z eugenschaf tlich vernommen hat, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist damit unzulässig . Die Nebenklägerin hatte in der jetzigen Hauptverhandlung von i h- rem Schweigerecht gemäß § 5 2 St PO Gebrauch gemacht, sich jedoch mit der Verwertung ihr er früheren Aussagen einverstanden erklärt. a) E s wird zum einen nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimm t- heit behauptet, welche Angaben die genannten Zeugen in Bezug auf die Au s- sage der Nebenklägerin in der ersten Hauptverhandlung gemacht hätte n (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 1988 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und vom 3. Dezember 2015 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721, 723). Die Revision hat zur Begründung der Rüge lediglich das g e- 3 4 5 6 - 6 - samte Urteil des ersten Rechtsd urchgangs wörtlich wiedergegeben und diejen i- gen Urteilspassagen, die die Nebenklägerin betreffen, in Fettdruck gesetzt. Was genau die Zeugen zur Aussage der B . H . bekunden sollten, bleibt d a- nach unklar. Die Revision trägt dazu im Übrigen nur vo am Urteil und der Hauptverhandlung Beteiligten hätte es dem Landgericht e r- möglicht, zu der Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B . H . Es fehlt überdies a n der Behauptung eines b estimmte n Beweisergebnis ses , weil lediglich vorg e- tragen wird, dass nicht von vornherein aus zu schließ sei , dass das Gericht nach der Beweiserhebung den Angeklagten auch wegen einer Körperverle t- zung zum Nachteil der Nebenklägerin B . H . verurteilt hätte (Revision s- begründung S. 24) . b) Die Rüge ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil werden nicht namentlich b e- nannt . an Hauptverhandlung und Urteil beanstandet wird, ist der Antrag vollends un b e- stimmt . c) Die Revision legt schließlich auch nicht dar, weshalb sich die Bew ei s- erhebung dem neuen Tatrichter aufdrängte. Angesichts des Umstandes, dass die den verschiedenen Familien angehörigen Zeugen jeweils deutliche Be - bzw. Entlastungstendenzen zeigten wobei de r Ehemann der Nebenklägerin sich nicht an irgendwelche Verletzun gen erinnern konnte und neutrale Zeugen, die den Vorfall gesehen hatten, ein Anfahren der Nebenklägerin B . H . nicht bestätigt haben (UA S. 37), wären Ausführungen hierzu erforderlich gew e- sen . Hinzu kommt, dass die Berichterstatterin des ers ten Rechtsgangs RiLG M . , in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört w urde . Ob diese Zeu - 7 8 - 7 - gin auch zu den Angaben der Nebenklägerin in der früheren Hauptverhandlung befragt wurde, teilt die Revision nicht mit . 3 . Soweit die Revision mit Einzele rwägungen die Beweiswürdigung a n- greift (Revisionsbegründung S. 24 ff.), ist eine weitere Verfahrensrüge nicht z u- lässig erhoben. Ob die Hauptverhandlung zu den von der Revision behaupteten Beweisergebnissen geführt hat, kann ohne eine unzulässige (vgl. Me yer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 38a mwN) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Die auf die Sachrüge veranlasste revisionsrechtliche Prüfung der Nichtverurteilung des Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverle tzung oder gar eines versuchten Tötungsdelikts zu La s ten der Nebenklägerin B . H . zeigt keinen Rechtsfehler auf. 4 . Soweit in der Revisionsbegründung ausdrücklich auch die Kostenen t- scheidung angefochten wird, hat der Senat das Rechtsmittel al s - insoweit au s- schließlich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 464 Abs. 3 StPO). Diese ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO unzulä s- sig. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 9 10
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