ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR202.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 202 /1 8 vom 11. September 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdef ührer am 11. September 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen kein en Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angeklagten O . und A . haben die Kosten ihres Rechts - mittels zu tragen; beim Angeklagten Ö . wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsve rfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Rügen der Angeklagten O . und A . , das Landgericht sei in der Person des Hilfsschöffen K . nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, genü - gen nicht den Anfo rderungen des § 34 4 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil von beiden Revis i- onsführern der nach § 222b Abs. 2 Satz 1 StPO ergangene Beschluss der Stra f- kam mer vom 27. September 2017 nicht vorgelegt wird. Im Hinblick auf die Beansta n- dung, die Annahme der Verhinderung des Schöffen W . beruhe auf unzu - reichenden Feststellungen, wären die Rügen auch aus den vom Generalbundes - anwalt angeführten Gründen unbegründet. Soweit von Seiten des Angeklagten O . zusätzlich geltend gemacht wird, der an Nr. 2 der Hilfsschöf fenliste geführ - te Hilfsschöffe K . sei nicht der erste bereite Hilfsschöffe im Sinne des § 49 Abs. 1 GVG gewesen, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Vortrag zum Ei n- gang der Anordnung oder Feststellung gemäß § 49 Abs. 3 GVG und etwaigen vo r- rangigen Anforderungen oder Feststellungen zu dem an Nr. 1 gelisteten Hilfsschö f- fen. Die Rüge des Angeklagten O . , die Beweiswürdigung des Landgerichts beruhe auf unverwertbaren Erkenntnissen aus unter Verstoß gegen die §§ 100a, 100b StPO angeor dneten Telefonüberwachungsmaßnahmen , ist nicht zulässig er - hoben, weil die Revision nicht mitteilt, welche in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche unverwertbar sein sollen und bei welcher konkreten Überw a- chungsmaßnahme diese aufgezeichnet wur den (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Fe - bruar 2009 4 StR 476/08). Die Vorlage der ihrerseits auf diverse Aktenstellen B e- zug nehmenden Verleseanordnung des Vorsitzenden vom 5. Dezember 2017 reicht dafür nicht aus. Im Übrigen wäre die Rüge auch aus den vom Gen eralbundesanwalt angeführten Gründen unbegründet. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Angeklagten Ö . und O . im Fall II.7 zumindest mit der Möglichkeit rechneten - 3 - und diese in Kauf nahmen, dass es sich bei der zur Bedrohung des Geschädigten eingesetzten Pistole um eine geladene Gaspistole mit Gasaustritt nach vorne hande l- te. Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Paul
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