BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 203/02 vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2001 im G e - samtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden - 3 - Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausfhrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 2002 Bezug. 2. Dagegen hlt der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Überpr - fung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daû die Einsat z - strafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe Ausgangspunkt der Bemessung der Gesamtstrafe ist. Demgegenber lût die von der Jugen d - kammer festgesetzte Gesamtstrafe, die ber dem dreifachen der Einsatzstrafe liegt, besorgen, daû sich der Tatrichter in zu starkem Maûe von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Im brigen durfte das Landgericht zwar zu Lasten des Angeklagten auch den "e r - heblichen Tatzeitraum" (UA 49) insbesondere der zum Nachteil von Nina M. begangenen Taten bercksichtigen. Hierbei hat es aber nicht erkennbar b e - dacht, daû die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten - namentlich wenn sie, wie hier, sich ber einen langen Zeitraum erstrecken - auch Au s - druck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4, 8). - 4 - Der Senat schlieût nicht aus, daû sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bemessung der vergleichsweise hohen Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Über die Gesamtstrafe ist deshalb neu zu b e - finden. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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