BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 203/03 vom1. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 einstimmigbeschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünster vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformeldahin ergänzt, daß den Angeklagten T. und H. die in Belgi-en erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die jeweiligeGesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 33).Die Kostenbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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