ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR203.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 203 /16 vom 30. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 30. August 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 22. Oktober 2015 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neb enklägerin hierdurch erwachsenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . T . wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen in 1770 tateinheitlichen Fällen, wobei es in drei Fä l- len beim Versuch geblieben ist, und wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Verrat von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Ver fallsanordnung getro f- fen. Hiergegen richtet sich seine auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen ge - troffen: Der Bruder des Angeklagte n, A . T . , war seit mehreren Jahren für Hersteller und Betreiber von Glückspielautomaten tätig und beriet diese im B e- P . , seinen Schwieg ersohn, ein. Der Angeklagte S . T . betrieb seit längerem eigene Spielhallen. Im Verlauf des Jahres 2013 entschlossen sich A . T . und Dr. C . , der Geschäftsführer und dreiprozentige Anteilseigner der Fa. Ca . GmbH, in de ren Spielcasinos in Deutschland aufgestellte Geldgewinnspielger ä- te der Fa. L . GmbH durch Veränderung an der Software zu manipulieren, um sich auf diese Weise zu bereichern. Hierzu entwickelte der in den Tatplan eingeweihte P . - a- verändert, dass auf die vom Spieler auszuwählende un d bei üblichem Spielb e- trieb nicht vorhersehbare rote oder schwarze Kartenfarbe mehrmals erneut di e- selbe Kartenfarbe erschien n- ter Ausschaltung der normalen Gewinn - und Verlustmöglichkeiten gutgeschri e- ben wurde n, die er sich anschließend ausbezahlen lassen konnte. befindlichen CF - Karten mit der Originalsoftware eingefügt. Später wurde die Software auf einen einem USB - aufgespielt, der in das jeweilige Gerät eingesetzt wurde. 2 3 4 5 - 4 - Entsprechend ihrem Tatplan der die hälftige Aufteilung der verei n- nah m ten Gelder zwischen A . T . und Dr. C . vorsah wurden mittels der n A . T . - Angeklagten S . T . Fällen insgesamt 1.218.420 . T . selbs t und erzielte 1.500 unter anderem er selbst jeweils unberechtigt ... eine in der Software der Geldgewinnspielaut o- maten einprogrammierte, nicht allgemein bekannte Manipulationsmöglichkeit zum Zwecke des ge winnoptimierten Spielens ausgenutzt wu 55). II. Das Rechtsmittel des Angeklagten S . T . ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesa n- walts in der Antragsschrift vom 24 . Mai 2016 bemerkt der Senat: 1. Die Schuldsprüche wegen (gewerbs - und bandenmäßigen) Compute r- betruges weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. a) Der Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB) orientiert sich konzeptionell am Tatbestand des Betruges, wobei an die Stelle der Täuschung die Tatha ndlungen des § 263a Abs. 1 StGB treten und mit der Irrtumserregung und dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die Beeinf lussung des Ergebnisses eines vermögenserheblichen Datenvera r- beit ungsvorgangs korrespondiert. Aufgrund dieser Struktur - und Wertgleichheit der Tatbestände des Betruges und des Computerbetruges erfasst § 263a Abs. 1 StGB in Einschränkung seines Wortlauts nur solche Handlungen, die, würden nicht lediglich maschinell geste uerte Geschehensabläufe ausgelöst, als 6 7 8 9 - 5 - Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines vom Täter zu unterscheidenden anderen zu bewerten wären (zum Ganzen, BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 3 StR 96/13, BGHR StGB § 263a Anwe ndungsbereich 4, juris Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2013 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 73, juris Rn. 17; kritisch hierzu etwa Achenbach in Festschrift Gössel, 2002, S. 481). b) Dies zugrunde gelegt, begegnen die Schuldsprüche we gen (gewerbs - und bandenmäßigen) Computerbetruges keinen Bedenken. aa) b- nisse der Datenverarbeitungsvorgänge der Geldspielautomaten beeinflusst. (1) Das Ergebnis des Datenverarbeitungsvo rgangs ist beeinflusst, wenn es von dem Ergebnis abweicht, das bei einem ordnungsgemäßen Program m- a b lauf bzw. ohne die Tathandlung erzielt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 2 StR 197/15, NStZ 2016, 338, 339, juris Rn. 18; Tiedemann in : Laufhütte u.a., StGB, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 263a Rn. 26, 68; SSW - StGB/Hilgendorf, 2. Aufl., § 263a Rn. 28; Lenckner/Winkel - bauer , CR 1986, 654, 659; Popp , JuS 2011, 385, 391; Kraatz , Jura 2010, 36, 38 mwN). (2) Dies steht aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen Programms verändert (vgl. dazu BT - Dr ucks . 10/318 S. 19 f.), da die entspr e- chenden Daten in den Datenverarbeitungsvorgang des jeweiligen Geldspiel - automaten Eingang gefunden und ihn mitbestimmt haben, indem sie einen Januar 2013 10 11 12 13 - 6 - 1 StR 416/12 , BGHSt 58, 119, 127, juris Rn. 31) durch die erzwungene Wi e- derholung derselben Kartenfarbe beeinflu sst haben. bb) o- 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB). (1) Dazu rechnen die sog. Programmmanipulationen (BT - Dr ucks . 10/318 S. 18), durch die auf die Arbeitsanweisungen für die Datenverarbe itung also auf das Programm eingewirkt wird (BT - Dr ucks . 10/318 S. 20). Eine solche u- schreiben ganzer Programme oder Programmteile als auch das Hinzufügen, das Verändern und das Löschen einzelner Programmablaufschritte, die Herste l- lung von Verzweigungen, welche Systemkontrollen umgehen, die Änderung von Bedingungen der Plausibilitätsprüfung und den Einbau sonstiger falscher Fun k- tionen (vgl. Tiedemann aaO § 263a Rn. 28; SSW - StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 5; ähnlich Kraatz , Jura 2010, 36, 39 mwN; zur Abgrenzung zur letzten Ta t- begehungsmodalität des § 263a Abs. 1 StGB: BT - Dr ucks . 10/5058 S. 30 (Rechtsausschuss); zur Gesetzesgeschichte auch Achenbach in Festschrift Gössel, 2002, S. 481, 485). ä- ter mithin auch selbsttätig wirkender Programme bedienen oder Programm - manipulationen vornehmen, die nicht die dem Programm immanenten Pr o- grammablaufschritte ändern, sondern die vorhandenen durch nicht vorgese h e- ne überlagern (Tiedemann aaO § 263a Rn. 28 mwN). (2) r- Denn sie griff in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie itte der Datenverarbeitung 14 15 16 17 - 7 - ablaufen sollen (Kraatz , Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331 , 334 , juris Rn. 17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch SSW - StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 22, 25; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61 mwN, und KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ - RR 2015, 111 f. ). (3) Die Gestaltung des Programms durch die Manipulationen war auch Dabei bedarf keiner Entscheidun Daten etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 416/12 aaO juris Rn. 26; vgl. auch SSW - StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 5) oder subjektiv, also nach dem Willen des Verfügungsberechtigten bzw. des Systembetreiber s, zu bestimmen ist (für Letzteres: BT - Dr ucks . 10/318 S. 20; Lenckner/Winkelbauer , CR 1986, 654, 656; vgl. zum Streitstand etwa Tiedemann aaO § 263a Rn. 29 ff. mwN; zur betrugsspezifische n e- 2 2. Januar 2013 1 StR 416/12 aaO juris Rn. 27; vom 20. Dezember 2012 4 StR 580/11 , BGHR StGB § 263a Anwendungsb e- reich 3 , juris Rn. 59; vom 16. Juli 2015 2 StR 15/15, JR 2016, 342, 343, juris Rn. 9, 11 und 16/15, NStZ 2016, 149, 150 f., juris Rn. 10, 1 2 ). Denn nach jeder dieser Begriffsbestimmungen war hier das Programm r- den. Dabei ist ohne Bedeutung, dass mit Dr. C . der Geschäftsführer und zu 3% Anteilseigner der Fa. Ca . GmbH mit den Veränderungen ein - verstanden war. Nicht anders als hinsichtlich der bei ihm möglicherweise (auch) gegebenen Untreue vermag sein ohne Kenntnis der weiteren Gesellschafter der Fa. Ca . GmbH erklärtes Einverständnis a uch den Tatbestand des § 263a StGB nicht auszuschließen. Denn bei einer GmbH, also einer jurist i- 18 19 20 - 8 - schen Person, ist diese selbst der Vermögensträger (und ggf. auch der Sy s- tembetreiber). Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelege nheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. Sep - tember 2012 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 3 StR 118/11 , NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 1 StR 1 57/94, BGHSt 40, 331 , 335 , juris Rn. 22). cc) Die Tathandlungen haben auch zu einem Vermögensschaden im Sin ne des § 263a Abs. 1 S tGB geführt und waren von der dort ferner geforde r- ten Bereicherungsabsicht auch des Angeklagten S . T . getragen. (1) Der Vermögensschaden muss grundsätzlich zwar unmittelbar durch das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs herbeigeführt word en sein (BT - Dr ucks . 10/318 S. 19; SSW - StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 31; Tied e- mann aaO § 263a Rn. 65 mwN), also ohne weitere Handlung des Täters, Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintr e- ten (BGH, Beschlüsse vom 12. Nove mber 2015 2 StR 197/15 aaO juris Rn. 18; vom 28. Mai 2013 3 StR 80/13, BGHR StGB § 263a Vermögenssch a- den 1, jur is Rn. 8, jeweils mwN). Dabei kann allerdings in Fällen, in denen noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, das Merkmal der Unmittelbarkei t der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs ohne eigene En t- scheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt wird (BGH, Beschlüsse vo m 28. Mai 2013 3 StR 80/13 aaO juris Rn. 9; vom 19. November 2013 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 74 f., juris Rn. 20; vgl. auch SSW - StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 31). 21 22 - 9 - So verhält es sich hier. Denn zum einen war bereits mit der Gutschrift der Punkte ei ne zumindest schadensgleiche Vermögensgefährdung des Spiel - automatenbetreibers eingetreten. Zum anderen war deren Einlösung lediglich die im obigen Sinn erfolgte Umsetzung des Ergebnisses des vorangegangenen manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs. (2) Ohne Bedeutung ist ferner, dass die Geldgewinnspielgeräte und d e- ren Software von der Fa. L . GmbH entwickelt worden wa - ren. Denn unabhängig davon, ob es hierauf aufkommt, bestünde zwischen di e- ser und der geschädigten Fa. Ca . GmbH ein ausreichendes Nähe - verhältnis (vgl. zu diesem Erfordernis auch Tiedemann aaO § 263a Rn. 71; SSW - StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 32; Lenckner/Winkelmann , CR 1986, 654, 659 f.) (3) Geldbeträge eingetreten. Insofern verweist der Senat auf seine Entscheidungen zum Sportwette n- betr ug (insbes. den sich auch mit § 263a StGB befassenden Beschluss vom 20. Dezember 2012 4 StR 580/11 aaO juris Rn. 57 ff., sowie das Urteil vom 3. März 2016 4 StR 496/15, NJW 2016, 1336, 1337, juris Rn. 11 mwN). Da auch den Feststellungen d es hier angegriffenen Urteils jedenfalls in ihrem Gesam tzusammenhang zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca . GmbH die Spiele bei Kenntnis der Ma nipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331 , 335 , juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt auch hier der Verm ö- gensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn. Es ist zwar nicht erkennbar, dass die Strafkammer die getätigten Spieleinsätze von 23 24 25 26 - 10 - den ausbezahlten Beträgen abgezogen hat, jedoch belegen die Feststellungen zweifelsfrei den Eintritt erheblicher Vermögenssch äden (zur Strafzume s- sung: unten 3.). (4) Ein wirksames Einverständnis des Inhabers des Vermögens liegt aus den oben erörterten Gründen nicht vor (vgl. bb ) (3)). dd) Das Landgericht i st rechtsfehlerfrei in den 1770 Fällen auch von einer gewerbs - und bandenmäßigen Tatbegehung und in diesen Fällen sowie hinsichtlich der nicht gewerbs - und bandenmäßig begangenen Einzeltat von einem vorsätzlichen Handel n des Angeklagten ausgegangen. Auch die Anna h- me von Mittätersc haft begegnet keinen Bedenken. Hierzu verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des Generalbundesanwalt s in der Antragsschrift vom 24. Mai 2016. 2. Auch die Schuldsprüche wegen Verrats von Betriebs - und Geschäft s- geheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 U WG) weisen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, das s das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L . GmbH ein Geschäfts - oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331 , 335 , juris Rn. 22 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; f erner OLG Celle, Urteil vom 11. April 198 9 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ - RR 2015, 111 f. ; Ernst in: Ullmann, jurisPK - UWG, 4. Aufl. , 2016, § 17 UWG Rn. 20). Dabei wird der Geheimnischarakter nicht dadurch aufgehoben, dass die Geräte vom Hersteller veräußert wurden (vgl. BayObLG, Urteil vom 28. August 199 0 RReg 4 St 250/89, NStZ 1990, 595 ff. ). 27 28 29 30 - 11 - Dieses Geheimnis haben sich P . und seine Mittäter verschafft und eigennützig bzw. zur Bereicherung Dritte r verwertet (vgl. BT - Dr ucks . 10/5058 S. 41; vgl. auch Ern st in: Ullmann, jurisPK - UWG, 4. Aufl. , 2016, § 17 UWG Rn. 33). Hierbei handelten sie unbefugt, nämlich entgegen dem Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers (vgl. BT - Dr ucks . 10/5058 S. 41). Eine Einwilligung der Fa. L . GmbH lag nicht vor (vgl. Ernst in: Ull man n, jurisPK - UWG, 4. Aufl. , 2016, § 17 UWG Rn. 37; Müh l- bauer , wistra 2003, 247). Da trotz des einheitlichen Verschaff ungsvorgangs die Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in dieser Alternative auf das unbefugte Verwerten, also die wirtschaftliche Nutzung de s Geheimnisses (vgl. Ern st in: Ullmann, jurisPK - UWG, 4. Aufl. , 2016, § 17 UWG Rn. 34) abstellt, liegt das deliktische Handeln in der Verwendung des Geheimnisses, nicht in dessen einheitliche m Verschaffen (vgl. B GH, Beschluss vom 27. Februar 2014 1 StR 15 /14 , NStZ 2014, 271 f. ; Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13 , NJW 2014, 1604, 1606 ). 3. Die Strafaussprüche weisen im Ergebnis ebenfalls keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler auf. e- weiligen Spieleinsätze der Bestimmung der Vermögensschäden zugrunde g e- legt hat, schließt der Senat aus, dass hierauf angesichts dieser im Vergleich zu 31 32 33 34 - 12 - e vom Landgericht festgesetzten Einzel - oder Gesamtstrafen beruhen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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