ECLI:DE:BGH:2019:080519B4STR203.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 203 / 1 9 vom 8. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwer deführers am 8. Mai 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 30. November 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. 3. Der Angek lagte trägt die Kosten seines Rechtsmittel. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nich t geringer Menge in elf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen rich- tet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revisi- on des Angeklagt en. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld- 1 - 3 - spruchs und zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte im Zeitraum von Mai 2017 bis zum 17. Mai 2 018 Handel mit Marihuana, Amphetamin und Ecstasy. In mindestens zehn Fällen kaufte der Angeklagte jeweils 200 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9 % THC, die von einem nicht ausschließbaren Eigenkonsumanteil von 10 % abgesehen zur gewinnbrin genden Weiterveräu- ßerung bestimmt waren. Darüber hinaus erwarb er jeweils zum Zweck des ge- winnbringenden Verkaufs im April 2018 500 Ecstasy - Tabletten und bei drei gesonderten Gelegenheiten einmal 350 Gramm und zweimal 400 Gramm Am- phetaminzubereitung mit e inem Wirkstoffgehalt von jeweils 5 % Amphetamin- base. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 17. Mai 2018 befanden sich im Schlafzimmer und in der Küche neben restlichen 169,3 Gramm Ecstasy - Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 69 ,7 Gramm MDMA - Base insgesamt vier verschiedene Marihuanamengen zwischen 2 0 ,3 und 128 Gramm sowie zwei unterschiedliche Amphetaminmengen mit 105,4 und 304,8 Gramm Amphetaminzubereitung. Bei den Marihuana - und Amphe- taminmengen handelte es sich ebenfalls um R este aus den festgestellten , vom Angeklagten zum Zwecke der Weiterveräußerung getätigten Ankäufe n , wobei die jeweiligen Reste nicht ausschließbar aus verschiedenen Erwerbsvorgängen stammten. Darüber hinaus wurde im Schlafzimmer , von dem aus mittels einer V ideoüberwachungsanlage die Küche und der Hauseingangsbereich beobach- tet werden konnte, auf der Fensterbank neben dem Bett des Angeklagten eine 2 3 - 4 - mit Reizgas - Kartuschenmunition geladene Schreckschusspistole aufgefunden, bei welcher der Explosionsdruck konstru ktionsbedingt durch den Lauf nach vor- ne austritt. Bei der durchgeladenen Pistole war der Schlaghahn vorgespannt. In der Küche lag griffbereit auf der Arbeitsfläche ein als Taschenlampe getarnter funktionsfähiger Elektroschocker. Die Pistole und den Elektro schocker hatte der Angeklagte jedenfalls am Tag der Durchsuchung bewusst so gelagert, um zur Sicherung der Betäubungsmittel innerhalb der Wohnung jederzeit auf sie zu- greifen zu können. II. 1. Die rechtliche Würdigung der Strafkammer hält nur teilweise e iner rechtlichen Prüfung stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben tateinheitlichen Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig gemacht. a) Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon aus- gegangen, dass es in Fällen, in denen sich die Tat des Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Men ge aus mehreren Einzelakten zusammen- setzt, für die Verwirklichung des Tatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus- reicht, wenn die Schusswaffe oder der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Gegenstand nur bei einem Teilakt der Tat mit sich gef ührt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; vom 12. Januar 2017 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 715). Es hat dementsprechend jedenfalls für die drei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi tteln in nicht geringer Menge, aus denen bei der Durchsu- 4 5 - 5 - chung am 17. Mai 2018 noch Restmengen der Betäubungsmittel vorhanden waren, die für sich betrachtet die Grenze zur nicht geringen Menge überstiegen, eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bejaht und ist insoweit wegen der in dem Be- reithalten der Schreckschusspistole und des Elektroschockers liegenden Teili- dentität der Ausführungshandlungen (vgl. BGH, Beschlu ss vom 5. Dezember 2017 4 StR 562/17 , juris Rn. 4) zutreffend von einer tateinheitlichen Bege- hung ausgegangen. Die Strafkammer hat aber übersehen, dass es für eine Strafbarkeit nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erforderlich ist, dass sich der Teilakt des Handeltreibens mit Betäubun gsmitteln in nicht geringer Menge, bei dem der Täter die qualifizierenden Umstände verwirklicht, selbst unmittelbar auf eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln bezieht. Auch der Umgang mit einer geringen Menge von Betäubungsmitteln unter Mitsichführe n einer Schusswaffe oder eine s sonstigen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes reicht, sofern es sich um den Teilakt eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt, zur Tat- bestandserfüllung aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2016 2 StR 406/15, NStZ 2017, 298). Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte daher auch bezüglich vier weiterer festgestellter Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, aus denen noch Restme ngen am 17. Mai 2018 in der Wohnung des Angeklagten verwahrt waren, wegen tateinheitlich begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Dies hat zur Folge, dass für die Strafbarkeit des Ange- klagt en wegen tatmehrheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur sie- 6 - 6 - ben Taten sechs Marihuanataten und die sich auf 350 Gramm Amphetamin- zubereitung beziehende Tat verbleiben. b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der zu den Betäubungsmitt elgeschäften geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall von vier Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesi chts der Ein- satzstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe und den verblei- benden weiteren sieben Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wür- digung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Der Teilfreispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Das Landge- richt hat sämtliche dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelasse- nen Anklage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten Tatvo rwürfe für erwiesen erachtet, sie aber wegen der Annahme von Bewertungseinheiten kon- kur renz rechtlich anders gewertet. Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfrei- spruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 4 StR 272/9 8, BG HSt 44, 196, 202; Beschluss vom 20. September 2012 3 StR 220/12, NStZ - RR 2013, 6 , 7 ). Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden da rf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 4 StR 302/17 , juris Rn. 3 mwN). 7 8 - 7 - 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 47 3 Abs. 4 StPO) . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul 9
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