BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im übrigen mit Z u - stimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü h - rers am 9. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2, 442 Abs. 1 i.V.m. 430 StPO b e - schlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Verfall von der Verfolgung ausgenommen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. Februar 2002 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über den Ve r - fall. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in 5 Fällen, davon in 3 Fällen in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen "Betrag in Höhe von 2.500 für verfallen erklärt". Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allg e - mein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur B e - schränkung der Rechtsfolgen auf den Strafausspruch; im übrigen ist es unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler - 3 - zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann, wie der Generalbu n - desanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2002 zutreffend ausgefhrt hat, der Ausspruch ber den Verfall nicht bestehen bleiben (vgl. BGHSt 28, 369; 33, 233; BGH NStZ 1984, 27, 28; BGHR BtMG § 33 Geld 1 und Wertersatz 1). Der Senat macht jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Mglichkeit des § 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1 StPO Gebrauch und nimmt den Verfall von der Verfolgung aus und beschrnkt die Rechtsfolgen auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Der Ausspruch ber den Verfall entfllt deshalb. Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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