BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204/07 vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Dezember 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber eine Ge-samtstrafe gem344337 247 55 StGB nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Sachbesch344digung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Oktober 2005 unterblie-ben ist. 2 - 3 - Der Angeklagte hat die hier abgeurteilte Tat am 4. November 2004 als Erwachsener begangen. Zutreffend hat sich das Landgericht gehindert gese-hen, mit der am 9. M344rz 2005 durch das Amtsgericht Marl verh344ngten Einheits-jugendstrafe von sechs Monaten eine nachtr344gliche Gesamtstrafe zu bilden, und die daraus folgende H344rte f374r den Angeklagten bei der Strafbemessung ausgeglichen (BGHSt 36, 270). 3 Im Weiteren hat das Landgericht jedoch verkannt, dass nur solchen Ur-teilen Z344surwirkung zukommt, auf die 247 55 StGB Anwendung finden und mit deren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden kann (BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2006 - 5 StR 58/06). Die genannte Verurteilung durch das Amtsgericht Marl stand deswegen einer Gesamtstrafenbildung aus der verh344ngten Strafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Oktober 2005 nicht entgegen. Dies ist nunmehr nachzuholen, wobei die neue Gesamtfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots drei Jahre und zehn Monate nicht 374berschreiten darf. 4 - 4 - Der Senat macht von 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch. Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolgs der Revision kann er die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels nach 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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