BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204/08 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 gem344337 247247 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht keine ausdr374ckliche Bestimmung 374ber 2 - 3 - die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Ma337regel getroffen hat. Nach 247 67 Abs. 1 StGB wird eine Ma337regel nach 247 63 StGB, wenn sie neben einer Strafe in demselben Verfahren angeordnet wird, grunds344tzlich vor der Strafe vollzogen. Eine abweichende Bestimmung ist nur dann zu treffen, wenn der Zweck der Ma337regel dadurch leichter erreicht wird, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Ma337regel vollzogen wird (247 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Anhalts-punkte daf374r sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts findet die Regelung des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB hier keine Anwendung, da sich diese nur auf Anordnungen der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt (247 64 StGB) bezieht. Der diesbez374gliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 349 Rdn. 22). 3 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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