BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204/09 vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der als Antrag nach 247 356 a StPO zu behandelnde Antrag des Verurteil-ten vom 17. August 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unzul344ssig, weil er entgegen Satz 3 der Vorschrift den Zeitpunkt, zu dem er von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2009 Kenntnis erlangt hat, nicht glaubhaft gemacht hat. Seine eigene Erkl344rung ge-n374gt als Mittel der Glaubhaftmachung nicht. 1 Ungeachtet dessen, ist die Anh366rungsr374ge auch unbegr374ndet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 14. Juli 2009 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht geh366rt wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen 374bergangen oder sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob der Verurteilte selbst rechtzeitig Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhalten hat. Denn f374r die Mitteilung gen374gte nach 247 145 a Abs. 1 StPO die 334bermittlung an die beiden Verteidiger. 2 - 3 - Einer zus344tzlichen Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht (Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. 247 349 Rdn. 20 m.N. aus der Rechtsprechung). Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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