ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR204.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204 / 1 7 vom 14. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhör ung der Beschwerdeführerin am 14. September 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Konstanz vom 31. Januar 2017 wird a) das Verfahren im Fall II.A .16 der Urteilsgründe insg e- samt sowie in den Fällen II.A.1, 2, 7, 8, 9 und 15 der Urteilsgründe insoweit eingestellt, als die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Ko s- ten des Ve rfahrens und die der Angeklagten insofern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) von der Verfolgung der Taten in den Fäl len II.A.7, 9, 10, 11, 12 und 13 der Urteilsgründe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des gewerbs - und bandenmäßigen B e- trugs a bgesehen; c) das angefochtene Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Ang e- klagte der gewerbs - und bandenmäßigen Urku n- denfälschung in elf Fällen, in drei Fällen in Tatei n- heit mit gewerbs - und bandenmäßigem Betrug, in einem Fall in Tateinheit m it versuchtem gewerbs - und bandenmäßigen Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit der Verabredung zum gewerbs - und - 3 - bandenmäßigen Betrug sowie des schweren Ba n- dendiebstahls in fünf Fällen schuldig ist; bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zug e- hör igen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verwo rfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zwölf Fällen des schweren Bandendiebstahls jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und in elf Fällen hiervon jeweils in Tateinheit mit bande n- mäßigem gewerbsmäßigem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Angeklagte und die Mitangekla g- ten aus den Taten mindestens 183.500 Euro erlangt haben und die Strafka m- mer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erka nnt hat, weil dem die Ansprüche der in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten entgegenst e- hen. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision der A n- geklagten hat nach teilweiser Einstellung des Verfahrens bzw. Beschränkung der Strafve rfolgung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Die Angeklagte schloss sich spätestens Ende 2011 mit den Mitangekla g- ten B . , G . L . und W . sowie weiteren Per - sonen zusammen, um möglichst neuwertige Fahrzeuge in Deutschland und im Ausland, insbesondere in Spanien, zu entwenden, für diese Fahrzeuge falsche Papiere herzustellen, die Fahrzeuge durch Veränderung der Fahrzeugiden tifik a- tionsnummer und der Elektronik an die Papiere anzupassen und sie sodann gewinnbringend an gutgläubige Endabnehmer zu veräußern. Hierdurch wollten sich die Beteiligten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle erschließen. R e- gelmäßig wurden zunächst Fah rzeuge unter Überwindung der mechanischen und elektronischen Diebstahlssicherung entwendet. Darüber hinaus wurden aus deponierten Original - Fahrzeugpapiere gestohlen oder die Fahrzeug spezifika samt Fahrzeugidentifikationsnummer ausgespäht und mittels dieser Daten in einer Fälscherwerkstatt in Polen täuschend echte Fahrzeugpapiere erstellt. A n- schließend wurden an den gestohlenen Fahrzeugen die Fahrgestellnummern aus den falschen Fahrzeu gpapieren angebracht, die Fahrzeugelektronik en t- sprechend manipuliert und neue Schlüssel gefertigt. Die Arbeiten an den Fah r- zeugen wurden teilweise schon in Spanien, hauptsächlich aber in Polen oder in Deutschland durchgeführt. Die Fahrzeuge wurden in Deut schland kurzfristig angemeldet, damit eine Umschreibung auf echte deutsche Fahrzeugpapiere erfolgte. Die veräußerten Fahrzeuge hatten nun eine Fahrzeugidentifizierung s- nummer, die nicht einem gestohlenen Fahrzeug zugeordnet war. Der Angekla g- ten fiel in erst er Linie die Aufgabe zu, Fahrzeuge auszuwählen und die fingie r- ten Fahrzeugdokumente und Markierungskennzeichnungen fertigen zu lassen. Auch steuerte sie die anfallenden Finanztransfers zwischen den Bandenmi t- gliedern. 2 - 5 - In den Fällen II.A.1, II.A.2, II.A.7, II.A.8 und II.A.9 der Urteilsgründe wu r- den die Kraftfahrzeuge und die Fahrzeugpapiere aus baugleichen Fahrzeugen in Alicante/Spanien gestohlen. In den Fällen II.A.10, II.A.11, II.A.12, II.A.13 und II.A.14 der Urteilsgründe wurden die Fahrzeuge in Deutsc hland entwendet. Im Fall II.A.14 verkaufte der Mitangeklagte B . das Fahrzeug an einen verdeckten Ermittler des LKA Baden - Württemberg. Im Fa ll II.A.15 beschaffte sich der Mitangeklagte G . L . in Spa - nien gestohlene Originalfahrzeugpapie re und ließ in Polen ein baugleiches Fahrzeug entwenden. Gemeinsam mit der Angeklagten brachte er den umg e- bauten Wagen zwecks Verkaufs nach Deutschland zum Mitangeklagten B . . Zum Verkauf kam es nicht mehr, der Wagen wurde sichergestellt und die Bete i- ligten wurden festgenommen. Im Fall II.A.16 wurden in Spanien Fahrzeugpapi e- re entwendet und an die Angeklagte und den Mitangeklagten G . L . weitergeleitet. Beide ließen einen spanischen Fahrzeugschein und einen en t- sprechenden technischen Fahrz eugschein fälschen. Die gefälschten Fahrzeu g- dokumente und passende fingierte Typenaufkleber wurden bei der Durch - suchung der Wohnung des Mitangeklagten B . aufgefunden. II. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist (§§ 275, 338 Nr. 7 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Das Urteil ist am 6. März 2017, mi t- hin rechtzeitig, zu den Akten gelangt. Das auf dem Titelblatt des Urteils ve r- lediglich den darüber angeb rachten Rechtskraftvermerk bezüglich der Mitang e- klagten M. . 3 4 5 6 - 6 - III. 1. Die Wertung der Strafkammer, der Diebstahl der Fahrzeuge treffe mit dem betrügerischen Verkauf tateinheitlich zusammen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführu ngshandlungen der Taten überschneiden sich in objektiver Hinsicht nicht. Zwischen den Diebstählen und dem Verkauf der Fahrzeuge lagen zum Teil große Entfernungen und längere Zeiträume. Dass der Diebstahl der Fahrzeuge jeweils die Voraussetzung für die Bege hung des Betruges war und die Angeklagte schon bei dem Stehlen der Fahrzeuge ein einheitliches Ziel verfolgte, ändert an der Beurteilung nichts. Ein einheit - licher Tatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. dazu Sternberg - Lieben/Bosch in Sch önke/Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 52 Rn. 6 mit Rechtspr e- chungsnachweisen). Durch die Annahme von Tateinheit ist die Angeklagte hier in den Fä l- len II.A.1, 2, 7, 8, 9 und 15 der Urteilsgründe beschwert, weil sich für die Die b- stahlstaten die Geltung deutsch en Strafrechts den Urteilsgründen nicht en t- nehmen lässt. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wo die Angeklagte als polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Polen an den im Ausland begangenen Diebstählen mitwirkte (vgl. §§ 3, 9 StGB). Auch ergeben die Urteilsgründe nicht, dass d ie Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen. Dies gilt auch für den Diebstahl der Fahrzeugpapiere im Fall II.A.16 der Urteilsgründe. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Ve r- fahren hins ichtlich der Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in den Fällen II.A.1, 2, 7, 8, 9 und 15 der Urteilsgründe und den Fall II.A.16 insgesamt auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 7 8 - 7 - In den Fällen 10, 11, 12, 13 und 14, in de nen die Fahrzeuge in Deutsc h- land entwendet wurden, berichtigt der Senat die fehlerhafte konkurrenzrecht - liche Bewertung. 2. In den Fällen II.A.7, 9, 10, 11 und 12 der Urteilsgründe hat das Lan d- gericht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, d ass die die Fah r- zeuge ankaufenden Autohändler gutgläubig waren. Die Gutgläubigkeit ist ledi g- lich für die Kunden der Autohändler, die die Fahrzeuge letztlich erworben h a- ben, fest gestellt worden. Im Fall II.A.13 heißt es zwar auf UA S. 19, dass das Fahrzeug . in T . - den ist. Nähere Angaben über die Umstände des Ankaufs enthalten die Urteil s- gründe aber auch in diesem Fall nicht. Mit Blick auf die Ankäufe der Kraftfah r- zeuge jeweils deutlich unterhalb ihres tatsächliche n Werts und den Umstand, dass abgese hen vom Autohaus La . die Autohändler jeweils mehrere Ankäufe von der Bande um die Angeklagte tätigten, hätte die Annahme guten Glaubens hier weiter gehender Feststellungen bedurft. Von der weiteren Verfo l- gung dieser Taten unter dem Gesichtspunkt des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ab. 3 . In den Fällen II.A.14 und 15 tragen die Feststellungen die Ann ahme eines tateinheitlichen vollendeten gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt: II. A 14. wird die Verurteilung wegen tateinheitlichen vollendeten ba nden - und gewerbsmäßigem Betrug nicht von den Fes t- stellungen getragen. Hiernach erfolgte der Verkauf des Fahrzeugs an einen Verdeckten Ermittler des Landeskrimin alamts Baden - Württemberg (UA S. 20), der in di esem Fall eingesetzt war (UA S. 33). Es ist desh alb 9 10 11 - 8 - davon auszugehen, dass dieser von wahrheitswidrigen Angaben im Z u- sammenhang mit dem Fahrzeugkauf ausgegangen ist. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen tä u- schungsbedingten Irrtum des Verfügenden, so dass ledigl ich ein tatei n- heitlich begangener versuchter banden - und gewerbsmäßiger Betrug g e- geben ist. Fe rner wird hinsichtlich der Tat II. A 15. die Verurteilung wegen tatei n- hei t lichen banden - und gewerbsmäßigem Betrug ebenfalls nicht von den Feststellunge n getragen . Hiernach war zwar wie bei den zuvor bega n- genen Taten ein Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs beabsichtigt, dies scheiterte jedoch daran, dass die an dieser Tat Beteiligten festgeno m- men wurden und das Fahrzeug sichergestellt wurde, bevor es zum Ve r- kauf angeboten werden konnte (UA S. 21). Eine Täuschungshandlung bzw. ein unmittelbares Ansetzen dazu ist demnach nicht gegeben. Alle r- dings bietet der festgestellte Sachverhalt eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verabredung zu einem Ve r- brechen des banden - und gewerbsmäßigen Betrugs gemäß § 30 Abs. 2 StGB. Zwar ist eine solche Verabredung nicht in der im Vorfeld in allg e- meiner Form getroffenen Bandenabrede zu sehen, weil die geplante Straftat zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich O rt, Zeit und Auswahl des p o- te n tiellen Opfers noch nicht konkretisiert war (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2012 2 StR 526/11). Vorliegend war jedoch nach den zw i- schen dem Angeklagten B . und dem Verdeckten Ermittler geführten Gesprächen über weitere Fahrzeuge, unter anderem der Marke Range Ro ver (UA S. 20, 33), nach daraufhin erfolgter Beauftragung durch den Angeklagten G . L . ein Fahrzeug dieser Marke in Polen ent - wendet, entsprechend manipuliert und zum Zwecke der Veräußerung b e- reits du rch die Angeklagten B . , G . L . und S . L . in die Bundesrepublik verbracht worden. Nach diesen Feststellungen ist ei ne zumindest was ausreicht konkludente Abrede dahin, dass di e- ses Fahrzeug dem Verdeckten Ermittler zum Kauf an geboten werden sollte, mithin die Verabredung einer in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat, belegt . Der Senat ändert die Schulds prüche entsprechend ab. Im Fall II.A.14 hat sich die Angeklagte der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälsc hung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs - und bandenmäßigen Betrug, im Fall II.A.15 der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vera b- 12 - 9 - redung zum gewerbs - und bandenmäßigen Betrug schuldig gemacht. § 265 StPO steht der Änderung der Sc huldsprüche nicht entgegen. Angesichts des Geständnisses der Angeklagten ist ausgeschlossen, dass sie sich gegen die geänderten Schuldsprüche wirk samer hätte verteidigen können. 4. Der Rechtsfolgenausspruch hält insgesamt revisionsrechtlicher Nac h- prüfun g nicht stand. a) Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht in allen Fä l- len einen überhöhten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren zugrunde gelegt. Die Strafrahmen des § 244a Abs. 1, § 263 Abs. 5 und § 267 Abs. 4 StGB betragen lediglich ein Jahr bis zu zehn Jahren. Der S e- nat kann nicht ausschließen, dass die konkrete Strafbemessung von der A n- nahme eines höheren als dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden ist. Der Wegf all der Einzelstrafen zieht die Aufheb ung der Gesamtstrafe nach sich. Soweit der neue Tatrich ter i nfolge der Schuldspruchänderung für die tatmehrheitlich begangenen Taten erstmals Einzelstrafen festzusetzen hat, wird er das Verbot der Schlechterstel lung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben. b) Auch die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt: Den Urteilsausführungen lässt sich schon nicht entnehm en, in we l- chem Umfang die Kammer die aus der Tat erlangte Beute den Beteili g- ten als aus den Taten erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB z u- gerechnet hat. Hierfür hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, we l- che Vermögenswerte bei den einzelnen Ta ten den Tätern oder Teilne h- mern unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner 13 14 15 16 - 10 - Phase des Tatablaufs in der Weise zugeflossen sind, dass sie an ihnen tatsächliche Verfügungsgewalt gewonnen und dadurch einen Verm ö- genszuwachs erzielt haben . Bei mehreren Tatbeteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügung s- macht erlangt haben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten führt (vgl. Se nat, Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11 Rn. 7 und Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10 , NJW 2011, 624 Rn. 19 ff . mwN). Ferner ist die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beacht en. Wird in An wendung des § 73c Abs. 1 StGB teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel a l- lein zu bezeichnende Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen de s § 111i Abs. 5 StPO unmi t- telbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurückbleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11 Rn. 8 und Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, aaO, Rn. 12 ff.). Das Land gericht hat die Voraussetzungen des § 73c StGB nicht erkennbar geprüft. Es hat schon keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Wert des jeweils E rlangten noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist Franke Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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