ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR204.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204 / 1 7 vom 14. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Januar 2017 wird a) von der Verfolgung der Taten in den Fällen II.A.9 und 13 der Urteilsgründe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs abgesehen; b) das angefochtene Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An - geklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in sechs Fällen j eweils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmä - ßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs - und bandenmäßigen Betrug, sowie des unerlaubten Handelt reibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fä l- len II.A.2, 3, 4, 9, 13 und 14, über die Gesamtstrafe, über die Einziehung sowie insoweit auch, soweit es die Mitangeklag te M . betrifft über das Absehen von der Anordnung des Verfalls von Wert - - 3 - ersatz jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger ge werbsmäßiger Urkundenfälschung und mit bandenmäßigem gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und e in Laptop und zwei Mobiltelefone eingezogen. Die nicht revidierende Mitangeklagte M . hat es unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und zum tateinheitlich begangenen Betrug s o- wie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten aus den Taten mindestens 183.500 Euro erlangt haben und die Strafkammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem die Anspr ü- 1 - 4 - che der in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten entgegenstehen. Hie r- gegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die sich in erster Linie gegen die Strafzumessung wendet. Das Rechtsmittel hat nach teilweiser Einstellung des Verfahrens bzw. Beschränkung der Strafver - folgung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Angeklagte schloss sich spätestens Ende 2011 mit den Mitangekla g- ten G . L . , S . L . und B . sowie weiteren Personen zusammen, um möglich st neuwertige Fahrzeuge in Deutschland und im Au s- land, insbesondere in Spanien, zu entwenden, für diese Fahrzeuge falsche P a- piere herzustellen, die Fahrzeuge durch Veränderung der Fahrzeugidentifikat i- onsnummer und der Elektronik an die Papiere anzupassen u nd sie sodann g e- winnbringend an gutgläubige Endabnehmer zu veräußern. Hierdurch wollten sich die Beteiligten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle erschließen. R e- gelmäßig wurden zunächst Fahrzeuge unter Überwindung der mechanischen und elektronischen Die bstahlssicherung entwendet. Darüber hinaus wurden aus deponierten Original - Fahrzeugpapiere gestohlen oder die Fahrzeugspezifika samt Fahrzeugidentifikationsnummer ausgespäht und mitt els dieser Daten in einer Fälscherwerkstatt in Polen täuschend echte Fahrzeugpapiere erstellt. A n- schließend wurden an den gestohlenen Fahrzeugen die Fahrgestellnummern aus den falschen Fahrzeugpapieren angebracht, die Fahrzeugelektronik en t- sprechend manipu liert und neue Schlüssel gefertigt. Die Arbeiten an den Fah r- zeugen wurden teilweise schon in Spanien, hauptsächlich aber in Polen oder in Deutschland durchgeführt. Die Fahrzeuge wurden in Deutschland kurzfristig 2 - 5 - angemeldet, damit eine Umschreibung auf echt e deutsche Fahrzeugpapiere erfolgte. Die veräußerten Fahrzeuge hatten nun eine Fahrzeugidentifizierung s- nummer, die nicht einem gestohlenen Fahrzeug zugeordnet war. Der Angekla g- te überführte in mehreren Fällen Fahrzeuge aus Spanien in die Bundesrepublik. We iterhin war er in die Umschreibung und Zulassung der Fahrzeuge mit eing e- bunden und für Arbeiten am Computer und im Internet im Rahmen des Ve r- kaufs zuständig. Er stellte darüber hinaus seine Garage und seinen Keller für Arbeiten an den entwendeten Fahrzeuge n zur Verfügung. In einem der Fälle, II.A.14 der Urteilsgründe, wurde das Fahrzeug vom Mitangeklagten B . an einen verdeckten Ermittler des LKA Baden - Württemberg verkauft. Darüber hinaus hat der Angekla gte vom Herbst 2013 bis zum 26. Febru - ar 2016 i n zehn Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben. II. Während die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweist, hat die Revision im Komplex der Fahrzeugdiebstähle teilweise Erfolg. 1. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in den Fä l- len II.A.2, 3, 4, 9, 13 und 14 der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht, hält der rechtlichen Nac hprüfung nicht stand. Zwar bestand eine Bande aus (mehr als) drei Dieben, nämlich den Mitangeklagten G . L . und S . L . , dem M . L . sowie einem unbekannt gebliebe - nen polnischen Staatsangehörigen . Der Angeklagte hat aber in ke inem der Fä l- le einen konkreten Beitrag zum einzelnen Diebstahl geleistet. Soweit es bei den 3 4 5 - 6 - t- wirkung des Angeklagten und des Mitangeklagten B . nicht durch Tatsachen belegt. Nach den Feststellungen zur Abrede über die von den Beteiligten zu erbringenden Tatbeiträge und deren Umsetzung waren allein die Mitangekla g- ten G . L . und S . L . in die Beschaffung der Fahrzeuge einge - bunden. Der Angeklagte und der Mitangeklagte B . wurden erst nach Been - digung der Diebstähle, teilweise bei der Überführung der Fahrzeuge, jedenfalls aber beim Verkauf, tätig (vgl. BGH, Be schlüsse vom 22. März 2 001 GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 332 ff.; vom 14. No vember 2001 3 StR 379/01, NStZ 2002, 200; vom 13. Januar 2005 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13). Der Angeklagte war allerdings bei seinen Tätigkeiten im Rahmen des Verka ufs der gestohlenen Fahrzeuge als Bandenmitglied in deren Interesse tätig und handelte nicht etwa nur im eigenen Interesse. Damit ist der Tatb e- stand der gewer bsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 1 StGB erfüllt. Dieser lässt es genügen, dass sich ein H ehler mit Dieben oder Räubern z u- sammengetan hat. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen deshalb die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB. Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen I I.A.1 bis 15 entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Senat schließt angesichts des Geständnisses des Angeklagten aus, dass er sich g e- gen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer hätte verteidigen können. 2 . Im Fa ll II.A.9 der Urteilsgründe hat das Landgericht keine tatsäch - lichen Feststellungen dazu getroffen, dass der das Fahrzeug ankaufende Aut o- händler P . gutgläubig war. Die Gutgläubigkeit ist lediglich für dessen 6 7 - 7 - Kundin F . festgestellt worden. Im Fall II.A.13 heißt es zw ar auf UA S. . in T . verkauft worden ist. Nähere Angaben über die Umstände des Ankaufs enthalten die Urteilsgründe aber auch in diesem Fall nicht. Mit Blick auf die Ankäufe der Kraftf ahrzeuge jeweils deutlich unterhalb ihres tatsächlichen Werts und den Umstand, dass P . einen weiteren Ankauf von der Bande um den An - geklagten tätigte, hätte die Annahme guten Glaubens hier weiter gehender Feststellungen bedurft. Von der weiteren Verfolgung dieser Taten unter dem Gesichtspunkt des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ab und ändert den Schuldspruch dementsprechend in diesen Fällen. 3 . Im Fall II .A.14 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Anna h- me eines tateinheitlichen vollendeten gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: II. A 14. wi rd allerdings die Verurteilung wegen ta t- einheitlichen vollendeten banden - und gewerbsmäßigem Betrug nicht von den Feststellungen getragen. Hiernach erfolgte der Verkauf des Fahrzeugs an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Ba den - Württemberg ( UA S. 20), der in diesem Fall eingesetzt war (UA S. 33). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser von wahrheitswi d- rigen Angaben im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf ausgegangen ist. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfor derlichen täuschungsbedingten Irrtum des Verfügenden, so dass l e- diglich ein tateinheitlich begangener versuchter banden - und gewerb s- Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Angeklagte hat sich der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs - und 8 9 - 8 - bandenmäßiger Urkundenfälschung und mit versuchtem gewerbs - und ba n- denmäßigen Betrug schuldig gemacht. 4 . Während die Einzelstra fen in den Fällen II.B.1 bis 10 der Urteilsgründe (Betäubungsmitteldelikte) ke inen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hat der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen keinen Bestand. a) Bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.A. 2, 3, 4, 9, 13 und 14 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine n überhöhten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren zugrund e gelegt. Die Stra f- rahmen des § 244a Abs. 1, § 263 Abs. 5 und § 267 Abs. 4 StGB betragen ledi g- lich ein Jahr bis zu zehn Jahren; auch § 260a Abs. 1 StGB hat denselben Stra f- r ahmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die konkrete Strafbemessung von der Annahme eines höheren als dem vom Gesetz vorgegebenen Strafra h- men zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Der Wegfall der Ei n- zelstrafen in diesen Fällen zieht d ie Aufheb ung der Gesamtstrafe nach sich. b) Auch die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt: Den Urteilsausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, in we l- chem Umfang die Kammer die aus der Tat erlangte Beute den Beteili g- ten als aus den Taten erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB z u- gerechnet hat. Hierfür hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, we l- che Vermögenswerte bei den einzelnen Taten den Tätern oder Teilne h- mern unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs in der Weise zugeflossen sind, dass sie an ihnen tatsächliche Verfügungsgewalt gewonnen und dadurch einen Verm ö- genszuwachs erzielt haben. B ei mehreren Tatbeteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügung s- 10 11 12 - 9 - macht erlangt haben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten führt (vgl. Senat , Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11 Rn. 7 und Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 19 ff . mwN). Ferner ist die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten. Wird in An wendung des § 73c Abs. 1 StGB teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel a l- lein zu bezeichnende Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmi t- telbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurückbleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11 Rn. 8 und Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, aaO, Rn. 12 ff.). Das Landger icht hat die Voraussetzun gen des § 73c StGB nicht erkennbar geprüft. Zwar hat es Feststellungen zu den wir t- schaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Wert des jeweils Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist . c) Die Au fhebung der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte M . zu erstre - cken, weil der der Aufhebung in erster Linie zu Grunde li egend e materiell - rechtliche Fehler die unzureichende Ermittl ung des aus den Taten Erlangten die Mitangeklagte M . in gleicher Weise betri fft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 aaO Rn. 9, StraFo 2011, 521 ; Urteil vom 28. Oktober 2010 aaO Rn. 3 2, BGHSt 56, 39, 51). d ) Auch die Einziehungsanordnung bezüglich des Laptops und der be i- den Mobiltelefone kann nicht bestehen bleiben. Aus den Urteilgründe n ergibt sich weder, dass diese Gegenstä nde dem Angeklagten gehörten (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) n och dass er sie zur Begehung oder Vorbereitung der abgeu r- teilten Taten gebrauchte oder dass sie hierfür bestimmt waren (§ 74 Abs. 1 StGB aF ). 13 14 - 10 - 5 . Der Senat hat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendstrafkammer zurückverwiesen, weil die M itangeklagte S . L . , hin - sichtlich derer das Urteil durch Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage ebenfalls teilweise aufgehoben worden ist, und die Mitangeklagte M . zu den Tat - zeitpunkten teilweise Heranwachsende waren. Franke Roggenbuck Ciern iak Bender Quentin 15
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