ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR204.17.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204 / 1 7 vom 14. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Konstanz vom 31. Januar 2017 wird a) das Verfahren im Fall II.A.1 6 der Urteilsgründe eing e- stellt; im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ins o- weit entstandenen notwendigen Auslagen zu tra gen; b) von der Verfolgung der Taten in den Fällen II.A.5, 6, 7, 9, 10, 11, 12 und 13 der Urteilsgründe unter dem rechtl i- chen Gesichtspunkt des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs abgese hen; c) das angefochtene Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ang e- klagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßigem B e- trug, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem g e- werbs - und bandenmäßigen Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Verabredung zu m gewerbs - und bandenmäßigen Betrug schuldig ist; - 3 - bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 16 Fällen des schweren Bandendiebstahls jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger gewerbsmäßige r Urkundenfälschung und in 15 Fällen hiervon in Tateinheit mit bandenmäßigem gewerbsmäßigem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte und die Mi t- angeklagten aus den Taten mindestens 183. 500 Euro erlangt haben und die Strafkammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem die Ansprüche der in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten entg e- genstehen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge u nd die nicht ausgefüh r- te Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach teilweiser Einstellung des Verfahrens bzw. B e- schränkung der Strafverfolgung in dem aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen Umfang Erfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Der Angeklagte schloss sich spätestens Ende 2011 mit den Mitangekla g- ten G . L . , S . L . und W . sowie weiteren Perso - nen zusammen, um möglichst n euwertige Fahrzeuge in Deutschland und im Ausland, insbesondere in Spanien, zu entwenden, für diese Fahrzeuge falsche Papiere herzustellen, die Fahrzeuge durch Veränderung der Fahrzeugidentifik a- tionsnummer und der Elektronik an die Papiere anzupassen und s ie sodann gewinnbringend an gutgläubige Endabnehmer zu veräußern. Hierdurch wollten sich die Beteiligten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle erschließen. R e- gelmäßig wurden zunächst Fahrzeuge unter Überwindung der mechanischen und elektronischen Diebsta hlssicherung entwendet. Darüber hinaus wurden aus deponierten Original - Fahrzeugpapiere gestohlen oder die Fahrzeugspezifika samt Fahrzeugidentifikationsnummer ausgespäht und mittels dieser Daten in einer Fälscherwerkstatt in Polen täuschend echte Fahrzeugpapiere erstellt. A n- schließend wurden an den gestohlenen Fahrzeugen die Fahrgestellnummern aus den falschen Fahrzeugpapieren angebracht, die Fahrzeugelektronik en t- sprechend manipulier t und neue Schlüssel gefertigt. Die Arbeiten an den Fah r- zeugen wurden teilweise schon in Spanien, hauptsächlich aber in Polen oder in Deutschland durchgeführt. Die Fahrzeuge wurden in Deutschland kurzfristig angemeldet, damit eine Umschreibung auf echte de utsche Fahrzeugpapiere erfolgte. Die veräußerten Fahrzeuge hatten nun eine Fahrzeugidentifizierung s- nummer, die nicht einem gestohlenen Fahrzeug zugeordnet war. Dem Ang e- klagten fiel in erster Linie die Aufgabe zu, die Umschreibung auf deutsche Fahrzeugpapie re und den Weiterverkauf der gestohlenen Fahrzeuge zu organ i- sieren. Teilweise war er für die Organisation der Überführung der Fahrzeuge aus dem Ausland zuständig . 2 - 5 - Im Fall II.A.14 verkaufte der Angeklagte das Fahrzeug an einen verdec k- ten Ermittler des LKA Baden - Württemberg. Im Fall II.A.15 wurde das gestohl e- ne Fahrzeug von den Mitangeklagten G . L . und S . L . aus Polen zum Angeklagten gebracht. Zum Verkauf kam es nicht mehr, der Wagen wurde sichergestellt und die Beteiligt en wurden fes tgenommen. Im Fall II.A.16 wurden in Spanien Fahrzeugpapiere entwendet und an die Mitangeklagten G . L . und S . L . weitergeleitet. Beide ließen einen spanischen Fahrzeugschein und einen entsprechenden technischen Fahrzeugschein fä l- sche n. Die gefälschten Fahrzeugdokumente und passende fingierte Typenau f- kleber wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgefu n- den. II. 1. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in den Fä l- len II.A.1 bis 15 der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar bestand eine Ba n- de aus (mehr als) drei Dieben, nämlich den Mitangeklagten G . L . und S . L . , dem M . L . sowie einem unbekannt gebl iebenen pol - nischen Staatsangehörigen . Der Angeklagte hat aber in keinem der Fälle einen konkreten Beitrag zum einzelnen Diebstahl geleistet. Soweit es bei den Fes t- e- auftragten Dieb r- kung des Angeklagten und des Mitangeklagten W . nicht durch Tatsa - chen belegt. Nach den Feststellungen zur Abrede über die von den Beteiligten zu erbrin genden Tatbeiträge und deren Umsetz ung waren allein die Mitang e- klagten G . L . und S . L . in die Beschaffung der Fahrzeuge eingebunden. Der Angeklagte und der Mitangeklagte W . wurden erst 3 4 - 6 - nach Beendigung der Diebstähle, teilweise bei der Überführung der Fahrzeug e, jedenfalls aber beim Verkauf, tätig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2001 GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 332 ff.; vom 14. No vember 2001 3 StR 379/01, NStZ 2002, 200; vom 13. Januar 2005 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstel lung 13) . Beim Verkauf war der Angeklagte als Bandenmitglied in deren Interesse tätig; teilweise erfolgte der Verkauf gemeinsam mit den Mitangeklagten L . . Damit ist der Tatbestand der gewer bsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 1 StGB erfüllt. Dieser lä sst es genügen, dass sich ein Hehler mit Dieben oder Räubern zusammengetan hat. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellu n- gen rechtfertigen deshalb die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhe h- lerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB. Der Senat ändert den Schuld spruch in den Fällen II.A.1 bis 15 entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Senat schließt angesichts des Geständnisses des Angeklagten aus, dass er sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer hätte verteidigen können. 2. Im Fall I I.A.16 der Urteilsgründe fehlen konkrete Feststellungen zu Tathandlungen des Angeklagten. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 3. In den Fällen II.A.5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 der Urteilsgründe hat das Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die die Fahrzeuge ankaufenden Autohändler gutgläubig waren. Die Gutgläubigkeit ist lediglich für die Kunden der Autohändler, die die Fahrzeug e letztlich erworben habe n, festgestellt worden. Im Fall II.A.13 heißt es zwar auf UA S. 19, dass das . in T . - den ist. Nähere Angaben über die Umstände des Ankaufs enthalten die Urteil s- 5 6 7 - 7 - gründe aber auch in diesem Fall nicht. Mit Blick auf die Ankäufe der Kraftfah r- zeuge jeweils deutlich unterhalb ihres tatsächliche n Werts und den Umstand, dass abgesehen vom Autohaus La . die Autohändler jeweils mehrere Ankäufe von der Bande um den Angeklagten tätigten, hätte die Annahme guten Glaubens hier weiter gehender Feststellungen bedurft. Von der weiteren Verfo l- gung dieser Taten unter dem Gesichtspunkt des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ab und ändert den Schuldspruch dementsprechend in diesen Fällen. 4. In den Fällen II.A.14 und 15 tragen die Feststellungen die Annahme eines tateinheitlichen vollendeten gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs nicht. Hi erzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt: Tat II. A 14. wird allerdings die Verurteilung wegen ta t- einheitlichen vollendeten banden - und gewerbsmäßigem Betrug nicht von den Feststellungen getragen. Hi ernach erfolgte der Verkauf des Fahrzeugs an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden - Württemberg (UA S. 20), der in diesem Fall eingesetzt war (UA S. 33). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser von wahrheitswi d- rigen Angaben im Zusamm enhang mit dem Fahrzeugkauf ausgegangen ist. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen täuschungsbedingten Irrtum des Verfügenden, so dass l e- diglich ein tateinheitlich begangener versuchter banden - und gewerb s- mäßiger B etrug gegeben ist. Ferner wird hinsichtlich der Tat II. A 15. die Verurteilung wegen tatei n- hei t lichen banden - und gewerbsmäßigem Betrug ebenfalls nicht von den Feststellunge n getragen. Hiernach war zwar wie bei den zuvor bega n- genen Taten ein Verkauf de s gestohlenen Fahrzeugs beabsichtigt, dies scheiterte jedoch daran, dass die an dieser Tat Beteiligten festgeno m- men wurden und das Fahrzeug sichergestellt wurde, bevor es zum Ve r- kauf angeboten werden konnte (UA S. 21). Eine Täuschungshandlung bzw. ein unmi ttelbares Ansetzen dazu ist demnach nicht gegeben. Alle r- 8 - 8 - dings bietet der festgestellte Sachverhalt eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verabredung zu einem Ve r- brechen des banden - und ge werbsmäßigen Betrugs gemäß § 30 Abs . 2 StGB. Zwar ist eine solche Verabredung nicht in der im Vorfeld in allg e- meiner Form getroffenen Bandenabrede zu sehen, weil die geplante Straftat zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich Ort, Zeit und Auswahl des p o- te n tiellen Opfers noch nicht konkretisiert war (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2012 2 StR 526/11). Vorliegend war jedoch nach den zw i- schen dem Angeklagten B . und dem Verdeckten Ermittler geführten Gesprächen über weitere Fahrzeuge, unter anderem der Marke Range Ro ver (UA S. 20, 33), nach darau fhin erfolgter Beauftragung durch den Angeklagten G . L . ein Fahrzeug dieser Marke in Polen ent - wendet, entsprechend manipuliert und zum Zwecke der Veräußerung b e- reits durch die Angeklagten B . , G . L . und S . L . in di e Bundesrepublik verbracht worden. Nach diesen Feststellungen ist ei ne zumindest was ausreicht konkludente Abrede dahin, dass di e- ses Fahrzeug dem Verdeckten Ermittler zum Kauf angeboten werden sollte, mithin die Verabredung einer in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat, belegt . Der Senat ändert die Schulds prüche entsprechend ab. Im Fall II.A.14 hat sich der Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in Tateinheit mit g e- werbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung und mit versuchtem ge werbs - und bandenmäßigen Betrug, im Fall II.A.15 der gewerbsmäßigen Bandenhehl e- rei in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung und mit der Verabredung zum gewerbs - und bandenmäßigen Betrug schuldig gemacht. § 265 StPO steht der Änderung der Schuldsprüche nicht entgegen. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten ist ausgeschlossen, dass er sich gegen die geänderten Schuldsprüche wirksam er hätte verteidigen können. 5 . Der Rechtsfolgenausspruch hält insgesamt revisionsrechtlicher Nac h- p rü fung nicht stand. a) Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht in allen Fä l- len einen überhöhten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 9 10 11 - 9 - 15 Jahren zugrund e gelegt. Die Strafrahmen des § 244a Abs. 1, § 263 Abs. 5 und § 267 Ab s. 4 StGB betragen lediglich ein Jahr bis zu zehn Jahren; auch § 260a Abs. 1 StGB hat denselben Strafrahmen. Der Senat kann nicht au s- schließen, dass die konkrete Strafbemessung von der Annahme eines höheren als dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen zum N achteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Ge samtstrafe nach sich. b) Auch die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrif t zutreffend ausg e- führt: Den Urteilsausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, in we l- chem Umfang die Kammer die aus der Tat erlangte Beute den Beteili g- ten als aus den Taten erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB z u- gerechnet hat. Hierfür hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, we l- che Vermögenswerte bei den einzelnen Taten den Tätern oder Teilne h- mern unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs in der Weise zugeflossen sind, dass sie an ihnen tatsä chliche Verfügungsgewalt gewonnen und dadurch einen Verm ö- genszuwachs erzielt haben. Bei mehreren Tatbeteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügung s- macht erlangt haben, die nach der Rechtsprechung des Bundes gericht s- hofs zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten führ t (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11 Rn. 7 und Urteil vom 28. Ok tober 2010 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 19 ff . mwN). Ferner ist die Regelung des § 73c Abs. 1 St GB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten. Wird in Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel a l- lein zu bezeichnende Vermö gensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmi t- telbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurückbleib t (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11 Rn. 8 und Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, 12 - 10 - aaO, Rn. 12 ff.). Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 73c StGB nicht erkennbar geprüft. Zwar hat es Feststellungen zu den wir t- schaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Wert des jeweils Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist 6 . Der Senat hat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendstrafkammer zurückverwiesen, weil die Mitangeklag ten S . L . und M . , hinsichtlich derer das Urteil durch Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage ebenfalls teilweise aufgehoben worden ist, zu den Zeitpunkten einiger Taten Heranwachsende waren. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 13
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