ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR204.17.3 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204 / 1 7 vom 14. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Konstanz vom 31. Januar 2017 wird a) das Verfahren im Fall II.A.1 6 der Urteilsgründe insg e- samt sowie in den Fällen II.A.4, 5, 6, 7, 9 und 15 der Urteilsgründe insoweit eingestellt, als der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Ko s- ten des Verf ahrens und die dem Angeklagten insofern entstandenen notwendigen Aus lagen zu tragen; b) von der Ver folgung der Taten in den Fällen II.A.5, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 der Urteilsgründe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des gewerbs - und bandenmäßigen B e- trugs a bgesehen; c) das angefochtene Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ang e- klagte der gewerbs - und bandenmäßigen Urku n- denfälschung in zehn Fällen, in einem Fall in Ta t- einheit mit gewerbs - und bandenmäßigem Betrug, in einem Fall in Tateinheit m it versuchtem gewerbs - und bandenmäßigen Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit der Verabredung zum gewerbs - und - 3 - bandenmäßigen Betrug sowie des schweren Ba n- dendiebstahls in vier Fällen schuldig ist; bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zug e- hör igen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verwo rfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Fällen des schweren Bandendiebstahls jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und in zehn Fällen hiervon jeweils in Tateinheit mit ba n- denmäßigem gewerbsmäßigem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von si e- ben Jahren verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte und die Mitang e- klagten aus den Taten mindestens 183.500 Euro erlangt haben und die Stra f- kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erk annt hat, weil dem die Ansprüche der in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten entgege n- stehen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Ang e- klagte insbesondere gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat nach teilweiser Eins tellung des Verfahrens bzw. Beschränkung der Strafverfolgung in 1 - 4 - dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Angeklagte schloss sich spätestens Ende 2011 mit den Mitange kla g- ten B . , S . L . und W . sowie weiteren Perso - nen zusammen, um möglichst neuwertige Fahrzeuge in Deutschland und im Ausland, insbesondere in Spanien, zu entwenden, für diese Fahrzeuge falsche Papiere herzustellen, d ie Fahrzeuge durch Veränderung der Fahrzeugidentifik a- tionsnummer und der Elektronik an die Papiere anzupassen und sie sodann gewinnbringend an gutgläubige Endabnehmer zu veräußern. Hierdurch wollten sich die Beteiligten eine auf Dauer angelegte Einnahmeque lle erschließen. R e- gelmäßig wurden zunächst Fahrzeuge unter Überwindung der mechanischen und elektronischen Diebstahlssicherung entwendet. Darüber hinaus wurden aus deponierten Origi nal - Fahrzeugpapiere gestohlen oder die Fahrzeugspezifika samt Fahrzeugidentifikationsnummer ausgespäht und mittels dieser Daten in einer Fälscherwerkstatt in Polen täuschend echte Fahrzeugpapiere erstellt. A n- schließend wurden an den gestohlenen Fahrzeugen die Fahrgestellnummern aus den falschen Fahrzeugpapieren angebracht, die Fahrzeugelektronik en t- sprechend manipuliert und neue Schlüssel gefertigt. Die Arbeiten an den Fah r- zeugen wurden teilweise schon in Spanien, hauptsächlich aber in Polen oder in Deutsch land durchgeführt. Die Fahrzeuge wurden in Deutschland kurzfristig angemeldet, damit eine Umschreibung auf echte deutsche Fahrzeugpapiere erfolgte. Die veräußerten Fahrzeuge hatten nun eine Fahrzeugidentifizierung s- nummer, die nicht einem gestohlenen Fahrze ug zugeordnet war. Dem Ang e- 2 - 5 - klagten fiel in erster Linie die Aufgabe zu, Fahrzeuge auszuwählen und d eren Entwendung zu veranlassen. In den Fällen II.A.4, II.A.5, II.A.6, II.A.7, II.A.9 der Urteilsgründe wurden die Kraftfahrzeuge und die Fahrzeugpapiere au s baugleichen Fahrzeugen in Alicante/Spanien gestohlen. Der Angeklagte beteiligte sich darüber hinaus an dem Verkau f der Fahrzeuge in Deutschland. In den Fällen II.A.10, II.A.12, II.A.13 und II.A.14 der Urteilsgründe wurden Fahrzeuge in Deutschland entwe ndet. Auch in diesen Fällen beteiligte sich der Angeklagte am Verkauf der umgearbeiteten Fahrzeuge in Deutschland. Im Fall II.A.14 verkaufte der Mitangeklagte B . das Fahrzeug an einen verdeck - ten Ermittler des LKA Baden - Württemberg. Im Fall II.A.15 beschaffte sich der Angeklagte in Spanien gestohlene Or i- ginalfahrzeugpapiere und ließ in Polen ein baugleiches Fahrzeug entwenden. Gemeinsam mit der Mitangeklagten S . L . brachte er den umgebauten Wagen zwecks Verkaufs nach Deutschland zum Mitang eklagten B . . Zum Verkauf kam es nicht mehr, der Wagen wurde sichergestellt und die Beteiligten wurden festgenommen. Im Fall II.A.16 wurden in Spanien Fahrzeugpapiere entwendet und an den Angeklagten und die Mitangeklagte S . L . weiter - geleit et. Beide ließen einen spanischen Fahrzeugschein und einen entspr e- chenden technischen Fahrzeugschein fälschen. Die gefälschten Fahrzeugd o- kumente und passende fingierte Typenaufkleber wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Mitangeklagten B . aufgef unden. 3 4 5 - 6 - II. 1. Die Wertung der Strafkammer, der Diebstahl der Fahrzeuge treffe mit dem betrügerischen Verkauf tateinheitlich zusammen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungshandlungen der Taten überschneiden sich in objektiver Hins icht nicht. Zwischen den Diebstählen und dem Verkauf der Fahrzeuge lagen zum Teil große Entfernungen und längere Zeiträume. Dass der Diebstahl der Fahrzeuge jeweils die Voraussetzung für die Begehung des Betruges war und der Angeklagte schon bei dem Stehle n der Fahrzeuge ein einheitliches Ziel verfolgte, ändert an der Beurteilung nichts. Ein einheit - licher Tatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. dazu Sternberg - Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 52 R n. 6 mit Rechtspr e- chung snachweisen). Durch die Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte hier in den Fä l- len II.A.4, 5, 6, 7, 9 und 15 der Urteilsgründe beschwert, weil sich für die Die b- stahlstaten die Geltung deutschen Strafrechts den Urteilsgründen nicht en t- nehmen lässt. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wo der Angeklagte als polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen an den im Ausland begangenen Diebstählen mitwirkte (vgl. §§ 3, 9 StGB). Auch ergeben die Urteilsgründe nicht, dass die Voraussetzu ngen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen. Dies gilt auch für den Diebstahl der F ahrzeugpapiere im Fall II.A.16 der Urteilsgründe. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Ve r- fahren hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls i n den Fällen II.A.4, 5, 6, 7, 9 und 15 der Urteilsgründe und den Fall II.A.16 insgesamt auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 6 7 - 7 - I n den Fällen II.A.10, 12, 13 und 14, in denen die Fahrzeuge in Deutsc h- land entwendet wurden, bericht igt der Senat die fehlerhafte konkurrenzrecht - liche Bewertung. 2. In den Fällen II.A.5, 6, 7, 9, 10 und 12 der Urteilsgründe hat das Lan d- gericht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die die Fah r- zeuge ankaufenden Autohändler gutgläubig waren. Die Gutgläubigkeit ist ledi g- lich für die Kunden der Autohändler, die die Fahrzeuge letztlich erworben h a- ben, festgestellt worden. Im Fall II.A.13 heißt es zwar auf UA S. 19, dass das . in T . verkauft wor - den ist. Nähere Angaben über die Umstände des Ankaufs enthalten die Urteil s- gründe aber auch in diesem Fall nicht. Mit Blick auf die Ankäufe der Kraftfah r- zeuge jeweils deutlich unterhalb ihres tatsächlichen Werts und den Umstand, dass abgese hen vom Autohaus La . die Autohändler jeweils mehrere Ankäufe von der Bande um den Angeklagten tätigten, hätte die Annahme guten Glaubens hier weiter gehender Feststellungen bedurft. Von der weiteren Verfo l- gung dieser Taten unter dem Gesichtspunkt des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ab. 3. In den Fällen II.A.14 und 15 tragen die Feststellungen die Annahme eines tateinheitlichen vollendeten gewerbs - und ban denmäßigen Betrugs nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt: der Tat II. A 14. wird die Verurteilung wegen tateinheitlichen vollendeten banden - und gewerbsmäßigem Betrug nicht von den Fes t- stellu ngen getragen. Hiernach erfolgte der Verkauf des Fahrzeugs an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden - Würt temberg (UA S. 20), der in di esem Fall eingesetzt war (UA S. 33). Es ist deshalb 8 9 10 - 8 - davon auszugehen, dass dieser von wahrheitswidrigen Angaben im Z u- sammenhang mit dem Fahrzeugkauf ausgegangen ist. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen tä u- schungsbedingten Irrtum des Verfügenden, so dass lediglich ein tatei n- heitlich begangener versuchter banden - und gewerbsmäßiger Betrug g e- geben ist . Ferner wird hinsichtlich der Tat II. A 15. die Verurteilung wegen tatei n- hei t lichen banden - und gewerbsmäßigem Betrug ebenfalls nicht von den Feststellunge n getragen. Hiernach war zwar wie bei den zuvor bega n- genen Tat en ein Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs beabsichtigt, dies scheiterte jedoch daran, dass die an dieser Tat Beteiligten festgeno m- men wurden und das Fahrzeug sichergestellt wurde, bevor es zum Ve r- kauf angeboten werden konnte (UA S. 21). Eine Täuschungshan dlung bzw. ein unmittelbares Ansetzen dazu ist demnach nicht gegeben. Alle r- dings bietet der festgestellte Sachverhalt eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verabredung zu einem Ve r- brechen des banden - und gewerbsmäßigen Bet rugs gemäß § 30 Abs. 2 StGB. Zwar ist eine solche Verabredung nicht in der im Vorfeld in allg e- meiner Form getroffenen Bandenabrede zu sehen, weil die geplante Straftat zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich Ort, Zeit und Auswahl des p o- te n tiellen Opfers noch nich t konkretisiert war (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2012 2 StR 526/11). Vorliegend war jedoch nach den zw i- schen dem Angeklagten B . und dem Verdeckten Ermittler geführten Gesprächen über weitere Fahrzeuge, unter anderem der Marke Range Ro ver (UA S. 20, 33), nach daraufhin erfolgter Beauftragung durch den Angeklagten G . L . ein Fahrzeug dieser Marke in Polen ent - wendet, entsprechend manipuliert und zum Zwecke der Veräußerung b e- reits durch die Angeklagten B . , G . L . und S . L . in die Bundesrepublik verbracht worden. Nach diesen Feststellungen ist ei ne zumindest was ausreicht konkludente Abrede dahin, dass di e- ses Fahrzeug dem Verdeckten Ermittler zum Kauf angeboten werden sollte, mithin die Verabredung einer in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat, belegt . Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. Im Fall II.A.14 hat sich der Angeklagte der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs - und bandenm äßigen Betrug, im Fall II.A.15 der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit der 11 - 9 - Verabredung zum gewerbs - und bandenmäßigen Betrug schuldig gemacht. § 265 StPO steht der Änderung der Schuldsprüche nicht entgegen. Angesichts des Geständ nisses des Angeklagten ist ausgeschlossen, dass er sich gegen die geänderten Schuldsprüche wirk samer hätte verteidigen können. 4. Der Rechtsfolgenausspruch hält insgesamt revisionsrechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. a) Bei der Bemessung der Einzelst rafen hat das Landgericht in allen Fä l- len einen überhöhten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 J ahren zugrunde gelegt. Die Strafrahmen des § 244a Abs. 1, § 263 Abs. 5 und § 267 Abs. 4 StGB betragen lediglich ein Jahr bis zu zehn Jahren . Der S e- nat kann nicht ausschließen, dass die konkrete Strafbemessung von der A n- nahme eines höheren als dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesam tstrafe nach sich . Soweit der neue Tatrichter i nfolge der Schuldspruchänderung für die tatmehrheitlich begangenen Taten erstmals Einzelstrafen festzusetzen hat, wird er das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben. b) A uch die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt: Den Urteilsausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, in we l- chem Umfang die Kammer die aus der Tat er langte Beute den Beteili g- ten als aus den Taten erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB z u- gerechnet hat. Hierfür hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, we l- che Vermögenswerte bei den einzelnen Taten den Tätern oder Teilne h- mern unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner 12 13 14 15 - 10 - Phase des Tatablaufs in der Weise zugeflossen sind, dass sie an ihnen tatsächliche Verfügungsgewalt gewonnen und dadurch einen Verm ö- genszuwachs erzielt haben. Bei mehreren Tatbeteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügung s- macht erlangt haben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten führ t (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11 Rn. 7 und Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 19 ff . mwN). Ferner ist die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten. Wird in Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB teilwei se von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel a l- lein zu bezeichnende Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmi t- telbar oder als Zahlungsa nspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurückbleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11 Rn. 8 und Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, aaO, Rn. 12 ff.). Das Landgericht hat die Voraussetzun gen des § 73c StGB nich t erkennbar geprüft. Es hat schon keine (ausreichenden) Fes t- stellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getro f- fen und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Wert des jeweils Erlangten noch im Vermögen des Angek lagten vorha n- den ist 5. Der Senat hat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendstrafkammer zurückverwiesen, weil die Mitangeklagten S . L . und M . , hinsichtlich derer das Urteil durch Senatsbeschlüsse vom heutigen 16 - 11 - Tage ebenfalls teilweise aufgehoben worden ist, zu den Tatzeitpunkten einiger Taten Heranwachsende waren. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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