BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 205/03 vom 5. August 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 27. November 2002 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund derRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil derAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird dieUrteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte F zu einer Freiheitsstrafe (nicht: Gesamtfreiheitsstrafe) von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist (UA 35).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Maatz Kuckein Athingnrn
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