BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 205/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2008 gem344337 247247 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 10. Januar 2008 entsprechend dem An-trag des Generalbundesanwalts im Ausspruch 374ber die Rei-henfolge der Vollstreckung dahin abge344ndert, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verh344ngten Gesamt-freiheitsstrafe zu vollziehen sind. 2. Die Kosten des auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Frei-heitsstrafe beschr344nkten Rechtsmittels des Angeklagten ein-schlie337lich der ihm insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen hat die Staatskasse zu tragen (247 473 Abs. 3 StPO). Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Tepperwien Solin-Stojanovi Mutzbauer
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