BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 205/11 vom 12. Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund e s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 12. Juli 20 1 1 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Münster vom 3. Dezember 2010 werden als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gru nd der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Obgleich die Ausführungen zu den Vorausse tzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG sehr knapp gehalten sind, vermag der Senat Rechtsfehler bei der Strafzumessung auszuschließen. Bei bei den Angeklagten wurden Strafra h- menverschiebungen nach § 31 BtMG vorgenommen. Die festgesetzten Strafen sind sehr maßvol l. Auch die Tatsache, dass das Landgericht bei dem Angekla g- ten T. in Bezug auf die vor dem 1. September 2009 begangenen Betä u- bungsmittelstraftaten eine Anwendung von § 3 1 BtMG i.d.F. des 43. StrÄndG - 3 - vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) nicht erwogen h at, obgleich dies nach § 2 Abs. 3 StGB in Betracht gekommen wäre, hat sich auf die Strafbemessung e r- sichtlich nicht ausgewirkt. Ernemann Roggenbuck Cierniak M utzbauer Quentin
Full & Egal Universal Law Academy