BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 205 /12 vom 29. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Augu st 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 8. Dezember 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angekla g- ten in einem psychiatrischen Kran kenhaus angeordnet wo r- den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworf en. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen Sachb e- schädigung in weiteren drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und s eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Festste llungen beging der nicht vorbestrafte Angeklagte in der Zeit von Juli 2010 bis zum 12. Februar 2011 folgende Straftaten: Am 28. Juli 2010 legte er in seiner Wohnung Feuer, das sich auf die gesamte Wo h- nung und den Dachboden des Mehrfamilienhauses ausbreitet e. Am 7. Novem - ber 2010 und am 17. Dezember 2010 entfachte er jeweils im Keller des von ihm neu bezogenen Wohnhauses ein Feuer, das auf angrenzende Kellerräume übergriff und im gesamten Haus zu erheblicher Rauchentwicklung führte. Außerdem zündete er in d rei weiteren Fällen den Inhalt von Papier - bzw. Mül l- containern an. Das Landgericht hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Lernbehinderung und damit einer s chweren anderen seelischen A b- artigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Der Angeklagte sei infolge seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich (§ 63 StGB). Aufgrund der bestehenden Störung habe er Pseudohalluzinationen g e- habt, bei denen er geglaubt habe, seinen leiblichen Vater zu sehen. Er habe sich von ihm bedroht gefühlt. Diese Bilder hätten erhebliche Wutgefühle veru r- sacht, die der Angeklagte nicht adäquat habe steuern können. Als Ventil habe er dann zu den Brandstift ungen gegriffen. Der psychische Zustand des Ang e- klagten sei med i kamentös nicht zu behandeln, da es sich um keinen psycho - tischen Zustand handele, auch wenn die Auswirkungen mit Verfolgungsgefü h- len ähnlich hervortreten würden. Besonders problematisch sei, d ass es sich um einen Dauerzustand handeln könne. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie setzt zunächst die positive Feststellung eines Defektes voraus, der zuminde st eine erhebliche 2 3 4 - 4 - Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 4 StR 424/03, NStZ 2004, 197 mwN). Dieser Zustand muss, da er anders als die Schuldfähigkeit nicht an den Tatzeitpunkt, son dern an die Prognose anknüpft, ein länger andauernder, nicht nur vorübergehender sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 63 Rn. 6 mwN). Die Maßregelanordnung bedarf einer sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwer wiegend e un d gegebenenfalls langfristig in das Leben des Angeklagten eingreifende Maßnahme darstellt. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht . Das Lan d- gericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass die dissoziale Persönlichkeitsst ö- rung bei dem Ange klagten in Verbindung mit der Lernbehinderung einen daue r- haften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Strafkammer zur Begründung der Maßregelanor d- nung auf das Gutachten der Sachverständigen bezie ht, die hierzu lediglich au s- geführt hat, "dass es sich um einen Dauerzustand handeln könn e" (UA 38). Dass es sich um eine länger bestehende und nicht vorübergehende Störung handelt, ergibt sich auch nicht sonst aus den Gründen des Urteils. Dies gilt in s- bes ondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach den Feststellungen bis zu Beginn der Tatserie sozial unauffällig gelebt hatte und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Darüber hinaus fehlt es bislang an ausreichenden Darlegungen zu der v on der Sachverständigen diagnostizierten Störung. Schließt sich wie hier das Landgericht dem Gutachten ohne weitere eigene Erwägungen an, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen der Sachverstän - digen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5 6 - 5 - 21. September 2004 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). Hierzu reichen die sehr knappen tatsächlichen Angaben in den Urteilsgründen nicht au s. So wird nicht deutlich, aus welchen Umständen die Strafkammer folgert, dass der die Schul d- fähigkeit überdauernd beeinträchtigende Zustand das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen auch sozialen Folgen stört, belastet oder einen gt wie bei einer krankhaften seelischen Störung (siehe dazu BGH, Beschluss vom 21. September 2006 4 StR 309/06, NStZ - RR 2007, 6; Beschluss vom 30. Januar 2007 1 StR 603/06). Dem Revisionsgericht ist es damit nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Vorauss etzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden. 3. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Maßregelanordnung e r- ne u ter Verhandlung und Entscheidung. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Quentin 7
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