BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 206/02 vom 19. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. September 2001 a) in den Fällen B I 1 bis 10 der Urteilsgründe mit den die Ursächlichkeit dieser Taten für die depressive Erkrankung der Nebenklägerin Daniela J. b e - treffenden Feststellungen, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Adhäsionsanspruch mit den jeweils zug e - hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung zu sex u - - 3 - ellen Handlungen im schweren Fall, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung im schweren Fall" schuldig gesprochen und ihn deswegen unter Freisprechung im brigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, an die Nebenklgerin Daniela J. ein Schmerzensgeld in Hhe von 7.500 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27. August 2001 zu zahlen. Gegen dieses Urte il wendet sich der Ang e - klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ve r - letzung sachlichen Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der B e - schluûformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht in dem Christin J. betreffenden Fall B I 11 der Urteilsgrnde wegen sexuellen Miûbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB zu der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hat. Auch in den brigen Fllen hlt die Beweiswrdigung, aufgrund derer sich das Landgericht von der Tatbegehung durch den Angeklagten berzeugt hat, im Ergebnis der rechtlichen Prfung stand. Dabei lût der Senat dahingestellt, ob der method i - sche Ansatz des zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklgerin Daniela J. gehrten Sachverstndigen Dr. D., dem sich das Landgericht ang e - schlossen hat, in jeder Hinsicht den Mindeststandards bei aussagepsycholog i - schen Gutachten (vgl. BGHSt 45, 164) entspricht. Dem Senat erscheint zumi n - dest eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung insoweit beden k - lich, als sie wesentlich auf das quantitative Verhltnis abstellt, in dem die von der betreffenden Person bei verschiedenen Befragungen berichteten Aussag e - details gemessen an deren Gesamtzahl "bereinstimmten" oder aber "Differe n - - 4 - zen" bzw. "echte Widersprche" aufwiesen (UA 15/16). Jedenf alls muû der Tatrichter, wenn er dem so vorgehenden Sachverstndigen folgen will, die Ei n - zelheiten dieses "Aussagevergleiches" (UA 15) hinterfragen und das Ergebnis in den Urteilsgrnden so wiedergeben, daû das Revisionsgericht prfen kann, ob er sich gegenber der Bewertung des Sachverstndigen die gebotene Sel b - stndigkeit seines Urteils bewahrt und diesem Teil der Aussageanalyse fr das Gesamtergebnis der Glaubhaftigkeitsbeurteilung das ihm zutreffende Gewicht beigemessen hat. Mngel in dieser Hinsicht haben sich hier jedoch im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das Urteil weist aus, daû dem "mathematisierenden" Ansatz auch nach den Darlegungen des Sachverstnd i - gen hier neben der Vielzahl weiterer Glaubwrdigkeitskriterien keine fr die Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Angesichts dessen und des Beweisergebnisses im brigen schlieût der Senat aus, daû das Landg e - richt ohne den "mathematisierenden" Ansatz des Sachverstndigen bei der Aussageanalyse zu einem anderen Beweisergebnis gelangt w re. 2. Die Verurteilung in den die Nebenklgerin Daniela J. betreffenden Fllen B I 1 bis 10 der Urteilsgrnde kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in smtlichen dieser Flle den qualifizierten Tatbestand des § 148 Abs. 2 StGB/DDR verwirklicht, nicht ausreichend durch Tatsachen belegt ist. a) Nach dieser Vorschrift wurde mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft, wer durch den sexuellen Miûbrauch eines Kindes fahrlssig dessen "erhebliche Schdigung" verursacht hat oder bereits wegen einer de r - artigen Handlung bestraft war. Das Landgericht hat die - allein in Betracht kommende - erste Alternative dieses qualifizierten Tatbestandes in allen Fllen - 5 - bejaht. Die erhebliche Schdigung hat es in der "beschriebenen psychischen und sozialen Strung" der Geschdigten gesehen (UA 23). Hinsichtlich der "Urschlichkeit aller Taten des Angeklagten fr die depressive Erkrankung der Zeugin Daniela J. " (UA 18) hat es sich dem Z usatzgutachten des gehrten Sachverstndigen Dr. D. angeschlossen. Den - fr die Überprfung durch das Revisionsgericht allein maûgeblichen - Grnden des angefochtenen Urteils kann jedoch die sichere Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen den im Zeitraum von 1982 bis 1988 begangenen sexuellen Handlungen des Angeklagten und der in den Jahren 1998 und 1999 bei der Geschdigten au f - getretenen "multifaktoriellen Depression" (UA 19) nicht entnommen werden. Denn danach hat der Sachverstndige lediglich nicht ausschlieûen knnen, daû "bereits das Erleben der ersten Tat des Angeklagten im Sommer 1982 wie auch jede der weiteren Taten ... die Ursache fr die depressive Erkrankung" der Geschdigten gesetzt haben "knne" (UA 19). Dies gengt fr die sichere Feststellung, daû die psychischen Strungen der Geschdigten gerade auf die Taten des Angeklagten zurckgehen, nicht, zumal dafr eine "Vielzahl von Konfliktbereichen" in Betracht kommt, in denen Daniela J. ihren Angaben gegenber dem Sachverstndigen zufolge "gemischt Angst und Verstimmu n - gen" erlebt hat (UA 19). b) Der Senat schlieût nicht aus, daû sich noch Feststellungen treffen lassen, die mit der fr eine Verurteilung gengenden Sicherheit den erforderl i - chen Ursachenzusammenhang zwischen den Taten des Angeklagten und der psychischen Erkrankung der Geschdigten belegen. Ist das nicht der Fall und kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten deshalb nur nach § 148 Abs. 1 StGB/DDR in Betracht, wre hinsichtlich des Falles B I 1 der Urteilsgrnde Verfolgungsverjhrung eingetreten. Denn die dann geltende achtjhrige Verj h - - 6 - rungsfrist nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB/DDR wre im Sommer 1990, und damit vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages, abgelaufen. Dabei bliebe es. c) Der aufgezeigte Rechtsfehler lût die zu den einzelnen Taten getro f - fenen Feststellungen unberhrt. Diese knnen deshalb mit Ausnahme derjen i - gen, die die Urschlichkeit der Taten des Angeklagten fr die psychischen St - ru n gen bei der Geschdigten betreffen, bestehen bleiben. d) Die Aufhebung der Verurteilung in den Fllen B I 1 bis 10 hat die Au f - hebung der insoweit gemû § 64 StGB/DDR gebildeten Hauptstrafe zur Folge. Unabhngig davon knnte diese nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat "in erheblichem Maûe" zu Lasten des Angeklagten "die durch die Tat bei Daniela J. ausgelsten Folgen" gewertet (UA 26), obwohl ein solcher Urs a - chenzusammenhang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist (vgl. BGH, Beschluû vom 16. April 2002 - 3 StR 59/02). Im brigen begegnen die Erwgungen zur Bemessung der Hauptstrafe unter dem Gesichtspunkt des auch nach dem Recht der DDR geltenden Doppelverwertungsverbots (§ 61 Abs. 3 StGB/DDR) durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht dem Angeklagten angel a - stet hat, er habe sich "bei Tatbegehung der Befriedigung seiner eigenen B e - drfnisse wegen ber das Interesse seiner Enkelin an einer ungestrten En t - wicklung ihrer Persnlichkeit hinweggesetzt" (UA 26). Hiermit hat das Landg e - richt in unzulssiger Weise den Strafzweck der angewandten Vorschriften strafschrfend gewertet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 4). 3. Die Aufhebung der Hauptstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. - 7 - Der Ausspruch ber die vermgensrechtlichen Ansprche der Nebe n - klgerin Daniela J. kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Der aufgezeigte Rechtsfehler berhrt auch diesen Ausspruch, denn die Feststellungen belegen bislang nicht, daû der Angeklagte die festgestellten psychischen Schden bei der Nebenklgerin verursacht hat (vgl. BGH, Beschluû vom 3. April 2002 - 3 StR 50/02). Zudem bildet § 847 BGB keine Anspruchsgrundlage fr den ge l - tend gemachten Schmerzensgeldanspruch fr die vor der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangenen Handlungen (vgl. BGH, B e - schluû vom 7. Februar 2001 - 3 StR 3/01). Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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