BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 206/11 vom 26. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 29. Oktober 2010 , soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung w e- gen ta teinheitlich begangener B e drohung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Bedrohung in Ta t- einheit mit versucht er schwerer räuberischer Erpressung zu d er Freiheitsstr a fe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigespr o- chen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Ve r letzung materiellen Rechts gestützten Revis ion; das Rechtsmittel führt ledi g- lich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen einer ta teinheitlich begangenen B e- drohung verurteilt hat. Das Landgericht hat übersehen, dass eine Bedrohung gemäß § 241 StGB nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer lediglich versuchten (schweren räuberischen) Erpressung zurücktritt (vgl. BGH, B e- 1 2 - 3 - schluss v om 15. September 1995 - 2 StR 4 3 1/95, BGHR StGB § 25 3 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Der Angeklagte hat mit der Bedrohung der Zeugin E. kein anderes Ziel verfolgt, als diese zur Herausgabe des erstrebten Geldbetr a- ges zu veranlassen. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zurücktreten lässt, ve r- bietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrän gten Gesetzes strafe r schwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Urteil e vom 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189 , und vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/9 0, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7). So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung der Zeugin E. mit dem Tod e ihres Sohnes wird von der Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer E r- pressung nicht vollständig erfasst und durfte deshalb vom Landgericht strafe r- schwerend gewertet werden (vgl. auch insoweit BGH, B e schluss vom 3 - 4 - 15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konku r renzen 3). Ausschließlich am sachlichen Gehalt der außerordentlich schwe r wiegenden D rohung hat sich das Landgericht auf UA 20 bei seinen Strafzumessungser w ä- gungen orientiert. Ernemann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unter - schreiben. Ernemann Mutzbauer Bender
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