BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 207/02 vom 18. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e - hungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurüc k verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, wobei er insbesondere die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB beanstandet. Insoweit hat sein Rechtsmittel auch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Erwgungen, mit denen das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten rechtlicher Prfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Betubungsmittel zu sich, zunchst gelegentlich Kokain, seit 1994 regelmûig Heroin. Auch als er ab Ende 1997 zur Substitution Codeinsaft e r - hielt, konsumierte er weiter nebenher Heroin. In der Zeit von August 1998 bis August 1999 lebte der Angeklagte aufgrund strenger Beaufsichtigung durch seinen lteren Bruder weitgehend drogenfrei. Danach entzog er sich dieser Aufsicht und nahm erneut Kokain und Heroin zu sich. Von Mai 2000 bis Febr u - ar 2001 verbûte der Angeklagte zwei Drittel einer Gesamtfreiheitsstrafe, zu der er wegen Betubungsmitteldelikten verurteilt worden war. Nach seiner Haftentlassung wurde er in ein Methadon-Programm aufgenommen. Trotz der regelmûigen Substitution mit Methadon konsumierte der Angeklagte, insb e - sondere nach Streitigkeiten mit seiner Familie, nebenbei zumindest gelegen t - lich Kokain, so auch vor Begehung der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten. Auch nachdem er am 7. August 2001 nach Kokainkonsum kollabiert war und eine Nacht im Krankenhaus verbringen muûte, erwarb er bereits am folgenden Tag wieder Kokain und nahm davon mehrere Konsumeinheiten zu sich. Nach diesen Feststellungen liegt ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB nahe. Ein Hang kann bereits bei einer eingewurzelten, durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übe r - maû zu sich zu nehmen, gegeben sein. Zwar könnte der festgestellte Konsum von Kokain allein möglicherweise nicht ausreichen, einen solchen Hang zu - 4 - bejahen. Die Strafkammer hat aber rechtsfehlerhaft nicht bercksichtigt, daû dieses Betubungsmittel nur der Beikonsum zu dem im Rahmen der Substitut i - on verabreichten Methadon war, welches seinerseits ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7 m.w.N.). Bereits die Tatsache, daû der Angeklagte mit Methadon behandelt wurde, deutet auf einen bei ihm vorhandenen Hang hin, da zur Aufnahme in das Methadonprogramm eine Opiatabhngigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 1998, 414). Hinzu kommt, daû er vor beiden Taten trotz der Substitutionsb e - handlung von seinen begrenzten Geldmitteln Kokain erwarb und sich davon mehrere Konsumeinheiten spritzte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prfung. Daû nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung der Unterbri n - gungsanordnung nicht entgegen. Der Strafausspruch wird von der Teilaufh e - bung nicht berhrt. Der Senat schlieût aus, daû der Tatrichter, der beim Ang e - klagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei verneint hat, bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt g e - ringere Strafen verhngt htte. Tepperwien Maatz Kuc k ein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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