BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 207/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 14. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts bemerkt der Senat, dass dem Revisionsvorbrin-gen nicht zu entnehmen ist, warum sich dem Landgericht eine Vernehmung der im Gerichtssaal anwesenden Mutter des Ange-klagten h344tte aufdr344ngen m374ssen, "um eine m366glicherweise dich-tere Verstrickung des Beschuldigten in Alkoholproblemen aufzu-kl344ren." Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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