BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 207/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hagen vom 26. September 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass in den F344llen II 1 bis 16 der Urteilsgr374nde die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entf344llt, b) dahin erg344nzt, dass f374r den Fall II 17 der Urteilsgr374nde eine Freiheitsstrafe von einem Monat und f374r den Fall II 18 der Ur-teilsgr374nde eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 39 F344llen, davon in 12 F344llen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, in f374nf F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366r-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo- 1 - 3 - naten verurteilt; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat, muss in den F344llen II 1 bis 16 der Urteilsgr374nde der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit schwerem sexuel-lem Missbrauch eines Kindes (F344lle 3-7, 10-16) bzw. mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (F344lle 1, 2, 8, 9) begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverj344hrung auszuge-hen ist. 2 Die f374r die von der Schuldspruch344nderung betroffenen Taten verh344ngten Einzelstrafen k366nnen jedoch, ebenso wie die Gesamtstrafe, bestehen bleiben. Der Senat schlie337t unter den hier gegebenen Umst344nden aus, dass der Ange-klagte milder bestraft worden w344re, wenn der Tatrichter den Verj344hrungseintritt erkannt h344tte. 3 Der Strafausspruch bedarf insoweit der Erg344nzung, als die Strafkammer vers344umt hat, f374r die F344lle II 17 und 18 der Urteilsgr374nde Einzelstrafen festzu-setzen. In entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts diese Strafen selbst fest. Er erkennt unter Ber374cksichtigung der durch das Sexualdel304ndG vom 27. Dezember 2003 zum 1. April 2004 eingetretenen Strafrahmen344nderung auf die nach der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung des 247 174 Abs. 1 StGB niedrigste Freiheitsstrafe von einem Monat (Fall II 17) bzw. drei Monaten (Fall II 18). Die Verh344ngung kurzer Freiheitsstrafen ist hier unerl344sslich im Sin-ne des 247 47 StGB. 4 - 4 - Der geringf374gige Erfolg der Revision gibt dem Senat keinen Anlass, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustel-len (247 473 Abs. 4 StPO). 5 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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