BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 207/08 vom 5. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Juni 2008 gem344337 247247 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hagen vom 22. Februar 2006 sowie sein Antrag, ihm nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, werden als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in sechs F344llen, davon in zwei F344llen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, davon in drei F344llen in Tateinheit mit sexueller N366ti-gung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer sexueller N366tigung, und we-gen Vergewaltigung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tz-licher K366rperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. 1 Nach Verk374ndung des Urteils haben der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmit-telverzicht erkl344rt. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verteidigers, Rechtsan-walt Dr. B. , vom 10. August 2007 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil 2 - 3 - Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm nach Vers344umung der Revi-sionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 3 Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er, wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, nach der Ur-teilsverk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4 Der Senat weist darauf hin, dass es vorliegend der Einholung dienstlicher 304u337erungen von Verfahrensbeteiligten zur Kl344rung der Frage, ob eine Urteils-absprache stattgefunden hat, nicht bedurft h344tte, weil die Revision jedenfalls nicht fristgerecht eingelegt worden ist. In den F344llen, in denen eine Urteilsab-sprache stattgefunden hat und der Rechtsmittelverzicht des Betroffenen man-gels der gebotenen qualifizierten Belehrung nicht wirksam erfolgt ist, kann der Betroffene nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH - GSSt - 50, 40, 62). Diese Frist war hier seit langem abgelaufen. 5 Soweit der Angeklagte die Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand nach Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, ist dieser Antrag unzul344ssig. Es fehlen bereits die formalen Voraussetzungen f374r die sachliche Pr374fung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hierzu Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Antrag des Verteidigers verh344lt sich weder dazu, warum der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, noch teilt er den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mit. 6 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2008 hat dem Senat vorge-legen. 7 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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