BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 207 /12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes der im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen fa hrlässiger Körperverletzung verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf 5 wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverle t- zung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer anderweitigen Verurte i- lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen Vergewa l- tigung, wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung , und wegen versuchter Nötigung zu einer weiteren G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1. In den Fällen II. 1 und II. 6 der Urteilsgründe hat es jeweils Einzelgel d- strafen in Höhe von 90 bzw. 60 Tagessätzen verhängt; dabei hat es die Höhe 1 2 - 3 - des Tagessatzes im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf 70 II. 6 der Urteil s- gründe auf 5 Nach den Festste l- lungen zur Person des Angeklagten erzi elte dieser von 2004 bis 2007/2008 aus einer selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 2.000 bis 2.500 begangene Tat unter II. 1 der Urteilsgründe offenbar wegen des damals erzie l- Dies ist rechtsfehlerhaft. Für die Höhe der Tagessätze sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlass des Urteils ma ß- gebend (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 596/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2). 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigungen keinen R echtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesa n- walts in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2012 bemerkt der Senat: a) Die mit der - zulässigen - Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vo m 30. Mai 20 0 0 - 1 StR 183/00, NStZ - RR 2001, 174) geltend gemachte Bea n- standung, das Landgericht habe die Gründe für die Teileinstellung des Verfa h- rens nach § 154 Abs. 2 StPO rechtsfehlerhaft weder in dem Einstellungsb e- schluss noch in den Urteilsgründen da rgelegt bzw. erörtert, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Es trifft zwar zu, dass in einem Fall, in dem d ie Anklagevorw ü rf e allein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbau en , wegen einiger dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestell t wird, den Grü n- den für die Einstellung Beweisbedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen kann. In einem solchen Fall kann ein 3 4 - 4 - Erörterungsmangel vorliegen, wenn der Grund für die Einstellung nicht mitg e- teilt wird ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 143/08, NStZ 2008, 581). Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ergibt sich daraus jedoch kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler. Zum einen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte das jeweilige Rahmengeschehen, das den einzelnen Taten zugrunde liegt, entsprechend den Feststellungen geschildert und sich noch in seinem letzten Wort für die "reinen" Körperverletzungshandlungen entschuldigt hat; dies gilt im Fal l II. 1 der Urteil s- gründe auch für die Anwendung von Gewalt durch das Würgen der Geschädi g- ten M . . Zum anderen sind die Angaben der Nebenklägerin M . über gewal t- tätige Reaktionen des Angeklagten in Situationen, die seinen Vorstellungen nicht entsprachen, durch die Angaben der Geschädigten G . und der Zeugin A . bestätigt worden. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe konnte sich das Landgericht zusätzlich zu der Aussage der Geschädigten auf die Angaben des Zeugen P . und der Mutter der Geschädigten M . stützen. Im Übrigen hat sich die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Falschbela s- tungsmotivs umfassend mit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auseinandergesetzt. - 5 - b) Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO, der Inhalt der in der Haup t- verhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin G . sei nicht hi n- reichend in die Beweiswürdigung eingeflossen, ist bereits nicht zulässig erh o- ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), da die Revision nicht mitteilt, ob die Verlesung im Wege des Urkundenbeweises oder zum Zwecke des Vorhaltes an die ve r- nommene Zeugin erfolgt ist. Mut z bauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 5
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