BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 208/02 vom13. August 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 13. August 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Detmold vom 11. Februar 2002 mit denFeststellungen aufgehobena) in den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe(= Fälle 1 bis 4 und 11 der Anklage),b) in dem den Angeklagten S. betreffenden Ge-samtstrafenausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten - unter Freisprechung imübrigen - des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (Fälle II 2.1 bis 2.5 derUrteilsgründe), den Angeklagten S. darüber hinaus des Diebstahls in16 Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten S. eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gegen den Angeklagten - 3 -K. eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Hiergegenwenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-zung materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hatin vollem Umfang, das des Angeklagten S. hat insoweit Erfolg, als er wegenschweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründewaren die beiden Angeklagten Mitglieder einer straff organisierten und hierar-chisch strukturierten größeren Bande, die Pkws der Ober- und der gehobenenMittelklasse entwendete und diese anschließend in Rußland und anderenNachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion gewinnbringend verkaufte. Der"Kopf" der Bande ("Igor") organisierte und koordinierte von Danzig und St. Pe-tersburg aus die Tätigkeiten der Bandenmitglieder. Bei den einzelnen Tatenwirkten stets mehrere, zum Teil "hoch spezialisierte" Mitglieder der Bande ar-beitsteilig zusammen. Einige von ihnen befaßten sich ausschließlich damit, inRußland "Fahrzeugbestellungen" entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten.Andere beschafften Originalkraftfahrzeugpapiere, die zu den gewünschtenFahrzeugen paßten, indem sie Unfallfahrzeuge preisgünstig ankauften. Die soerlangten Kraftfahrzeugpapiere wurden anschließend für die "Ausfuhr" der ge-stohlenen Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge, die den Kundenwün-schen entsprachen, wurden in Deutschland ausfindig gemacht und von daraufspezialisierten Bandenmitgliedern entwendet. Die Arbeit dieser "Erlangungs-täter", die von anderen Bandenmitgliedern in Deutschland logistisch unterstütztwurden und die immer mindestens zu zweit handelten, endete regelmäßig da-mit, daß die gestohlenen Pkws von ihnen in eigens dafür angemieteten - nichteinsehbaren - Hallen oder Scheunen abgestellt wurden. Dort wurden die Fahr- - 4 -zeuge von hierauf spezialisierten Bandenmitgliedern dahingehend "behandelt",daß Aufbruchspuren beseitigt, Tür- und Zündschlösser sowie Bauteile derWegfahrsperren ausgetauscht und die Fahrzeuge mit Kraftfahrzeugkennzei-chen, Fahrzeugidentitäts- und Motornummern versehen wurden, die zu den fürdie "Ausfuhr" beschafften Kraftfahrzeugpapieren paßten. Die so "aufbereiteten"Fahrzeuge wurden anschließend von Kurieren zur "Verwertung" nach Rußlandverbracht.Im Rahmen dieser Bandenstruktur war der Angeklagte S. , der seit dem Herbst 2000 Mitglied der Bande war, für die Bande als "Verbindungs-mann" tätig. Seine Aufgabe war es, "die Spezialisten, die die entwendetenFahrzeuge 'aufbereiteten', zu den Hallen oder Scheunen zu bringen, in denendiese Fahrzeuge quasi zwischengelagert waren, diese Spezialisten logistischzu unterstützen und zu überprüfen, ob die von ihnen montierten Kraftfahrzeug-kennzeichen und die von ihnen verfälschten Fahrzeugidentitäts- und Motor-nummern mit den Angaben in den für die 'Ausfuhr' beschafften Kraftfahrzeug-papieren übereinstimmten". Außerdem hatte er dafür Sorge zu tragen, daß die"aufbereiteten" Fahrzeuge an die Kuriere übergeben wurden. Für jedes vonihm "betreute" Fahrzeug sollte er 1.000 DM und Spesen erhalten (UA 13 f.).Die Aufgabe des Angeklagten K. , der seit Anfang 2001 Mitglied der Bande war, war es, gestohlene Pkws "aufzubereiten". Für jedes dieser Fahr-zeuge sollten ihm 300 US-Dollar zukommen. - 5 -Zu den einzelnen Taten hat die Strafkammer festgestellt:Fall 2.1 der Urteilsgründe:Am 4. Juni 2001 entwendeten die gesondert verfolgten Bandenmitglie-der M. und Mo. "im Beisein" des Angeklagten S. nach dem Aufhebelneines am Fahrzeug befindlichen "Schlüsseltresors" einen Pkw Opel Astra undverbrachten diesen in eine zuvor angemietete Scheune. Einige Tage spätersetzte der Angeklagte S. den Mitangeklagten K. an der Scheune ab,der das Fahrzeug durch Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummer "aufberei-tete". Der Pkw wurde, wie die Angeklagten wußten, anschließend für Zweckeder Bande in Deutschland benutzt.Fälle 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe:In der Zeit zwischen dem 25. Juli und dem 2. August 2001 entwendetenM. und Mo. nach dem Überwinden von Diebstahlsicherungen vier Pkws, diesie in derselben Scheune abstellten. Am 3. August 2001 reiste der AngeklagteK. mit einem gefälschten Paß von Polen nach Deutschland ein, wo er imAuftrag des "Igor" vom Angeklagten S. nach dem Kauf von Werkzeugenzum Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummern zu der Scheune geführt wur-de, um die vier gestohlenen Fahrzeuge "aufzubereiten". Bei ihrer Ankunft ander Scheune wurden die beiden Angeklagten festgenommen. - 6 -2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahlshält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.a) Im Fall II 2.1 (= Fall 11 der Anklage) kann die Verurteilung schondeswegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Angeklagten hiersowohl verurteilt als auch aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweisaufnah-me nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben habe, daß die Angeklagtenan dieser Tat mitwirkten - freigesprochen hat (UA 19, 20). Da die Strafkammerdie Angeklagten ausdrücklich wegen neun der angeklagten Kraftfahrzeugdieb- stähle (Fälle 8 bis 12, 18 und 27 bis 29 der Anklage) freigesprochen und sieden Inhalt der Geständnisse der Angeklagten im einzelnen nicht mitgeteilt hat,kann der Senat nicht überprüfen, ob es sich - wie der Generalbundesanwaltmeint bei dem Freispruch um ein "offensichtliches Versehen" handelt. DieVerurteilung im Fall II 2.1 muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung er-streckt sich auch auf den insoweit freisprechenden Teil (Fall 11 der Anklage)des Urteils (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 16 m.w.N.).b) Im übrigen sind weder im Fall II 2.1 noch in den Fällen II 2.2 bis 2.5der Urteilsgründe die Voraussetzungen (mit-)täterschaftlichen schweren Ban-dendiebstahls festgestellt:Nach der Bandenabrede sollten die beiden Angeklagten mit den Dieb-stählen - ihrer Planung und ihrer Ausführung - selbst nichts zu tun haben. Der"Organisationsplan" der Bande sah vielmehr vor, daß die Angeklagten nur mitdem Absatz der durch die "Erlangungstäter" beschafften Fahrzeuge befaßt seinsollten; im Fall II 2.1 mit der Verwertung für die Bande. Bei der Ausführung derDiebstähle haben sich die Angeklagten dem entsprechend auch nicht betätigt. - 7 -Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten K. dieeinzelnen "Erlangungstaten" vor seinem Einsatz überhaupt bekannt waren.Soweit der Angeklagte S. von den durch M. und Mo. begangenen Dieb-stählen wußte und er an den Tatorten war (Fälle II 2.1 und II 2.4), ist nicht fest-gestellt, daß er sich über seine ihm in der Bandenabrede zugewiesenen Auf-gaben hinaus - an den Diebstahlstaten beteiligen wollte. Mit dem Verbringender Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch M. und Mo. waren diePkws dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Dieb-stahls(banden)tat beendet (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 =NStZ-RR 1999, 208). Nach der Tatbeendigung können tatunterstützende "Be-teiligungshandlungen" Dritter aber nur noch den Tatbestand der Hehlerei(§ 259 StGB) oder der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen (BGHR a.a.O.).Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vorder Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zu-sagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifteroder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann (BGH NStZ 2002,200, 201 m.w.N.). Dies gilt auch für Bandentaten; denn ein Tätigwerden im In-teresse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eineStrafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459). Es geltenvielmehr- auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln(vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschlußvom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR281/01).c) In den Fällen II 2.2 bis 2.5 muß daher die Verurteilung ebenfalls auf-gehoben werden. Da möglicherweise in der neuen Hauptverhandlung Fest- - 8 -stellungen getroffen werden können, die eine täterschaftliche Beteiligung derAngeklagten an den Diebstahlstaten belegen, hebt der Senat die bisherigenFeststellungen zu den genannten Fällen auf, um dem nunmehr entscheidendenTatrichter neue Feststellungen ohne die Bindung an bereits rechtskräftigeFeststellungen zu ermöglichen. Mit der teilweisen Aufhebung der Verurteilungdes Angeklagten S. ist auch die ihn betreffende Gesamtstrafe aufzuheben;die Einzelstrafen für die im übrigen abgeurteilten 16 Diebstähle können beste-hen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei festgesetzt wurden und von dem zur Teil-aufhebung führenden Rechtsfehler nicht berührt werden. Eines gesondertenAusspruchs über den Wegfall der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten K. bedarf es nicht, weil seine Verurteilung insgesamt aufgehoben ist.3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den(Banden-)Diebstahlstaten (vgl. hierzu BGHSt 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewie-sen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei derBeuteverwertung mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren)Bandendiebstahl in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Dieb- stahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit Gehilfenvorsatz unterstützt ha-ben (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2002, 200, 201). Die Zusage der Mitwirkung beider Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte Hehlereiin Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2,260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;. BGHNStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bandeverwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagtenan dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewie- - 9 -sen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) neben dem Urkundendelikt(vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl.Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20). Im Hinblick auf die Fälle II 2.2 bis 2.5 derUrteilsgründe liegt möglicherweise nur eine (versuchte) Hehlereitat vor (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 29).Tepperwien Kuckein Athing nrnSost-Scheible
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