BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 208/08 vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. November 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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