BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 208/10 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Dezember 2009 im Straf-ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner widerstandsunf344higen Person zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - II. 1. Die gegen den Angeklagten verh344ngte Einheitsjugendstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht 247 31 Abs. 2 und 3 JGG nicht beachtet hat. 2 a) Gem344337 247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitig bereits rechtskr344ftig verh344ngte Jugendstrafe noch nicht erledigt ist, grunds344tzlich auf eine einheitliche Rechts-folge zu erkennen. Von der Einbeziehung der fr374heren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gr374nden zweckm344337ig ist (247 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert Gr374nde, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz beson-derem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks 374ber die 374blichen Straf-zumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. BGHSt 36, 37, 42 ff.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394 m.w.N.). 3 b) Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. September 2009 rechtskr344ftig der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tatein-heit mit Sachbesch344digung f374r schuldig befunden (247 27 JGG). Dieses Urteil ist noch nicht erledigt im Sinne des 247 31 Abs. 2 JGG, so dass das Landgericht h344t-te pr374fen m374ssen, ob es in die neue Verurteilung einzubeziehen oder ob - aus-nahmsweise - aus erzieherischen Gr374nden nach 247 31 Abs. 3 JGG von einer Einbeziehung abzusehen war. Da diese Pr374fung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, muss 374ber die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer Einheitsju-gendstrafe neu entschieden werden. 4 - 4 - 2. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer des Landgerichts auch zu pr374fen haben wird, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 1. Sep-tember 2008 bereits erledigt ist. Anderenfalls w344re insoweit eine Entscheidung gem344337 247 105 Abs. 2 i.V.m. 247 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 JGG zu treffen. Sollte die Verurteilung inzwischen erledigt sein, w344re zu pr374fen, ob die Zahlung einer Geldstrafe nach der hier zu ahndenden Tat bei der nach erzieherischen Gr374n-den zu bemessenden Jugendstrafe zu ber374cksichtigen ist. 5 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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