ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR208.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 208/16 vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schw erer räuberischer Erpressung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Besch werdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen R echtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR208.16.0 Der Senat entnimmt den Ausführungen in den Revisionsrechtfertigu n- gen beider Revisionsführer eine jeweils wirksa me Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf die Aussprüche in den Einzelstrafen im Fall II. 2. b (Zi f- fer 2 der Anklage) sowie auf die Gesamtstrafenaussprüche. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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