ECLI:DE:BGH:2017:21 1117B4STR208.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 208 / 1 7 vom 21. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Be schwerdeführers am 21. November 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Offenburg vom 23. Dezember 2016, soweit es ihn b e- trifft, a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , a a ) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe, b b ) im Ausspruch über die Gesamtstrafe , b) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz dahin g e- ändert, dass die Höhe des für verfallen erklärten Betrags 3.500 Euro beträgt . 2. Im Umf ang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen , in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubun gsmitteln, u n- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit Betrug und wegen b e- der Gesamtfreiheits strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt . D a r- über hinaus hat es eine Verfalls - und eine Einziehungsentscheidung getroffen. d- spruchs auf die Tat Ziffer 1 der Anklage und anson sten auf den Rechtsfolge n- 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist e s sich als unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. 2. Im Fall II.3 der Urteilsgründe begegnet der Einzelstrafausspruch (drei Jahre Freiheitsstrafe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Angekl agten in diesem Fall rechtskräftig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in e- sprochen . Wie sich aus dem Wortlaut des Tenors und aus der rechtl ichen Wü r- digung des Landgerichts (UA 37) ergibt, beruht der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung auf einer Anwendung des § 250 Abs. 1 1 2 3 4 - 4 - Nr. 1b StGB. Das Landgericht hat dann jedoch den anzuwendenden Strafra h- 250 Abs. 40) bestimmt . Dies ist rechtsfehlerhaft ; d aran ändert der Umstand nichts, dass das Landg e- richt das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB bejaht hat. Danach ist zwar für minder schwere Fälle des Absatzes 1 und de s Absa t- zes 2 derselbe, von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichende Stra f- rahmen vorgesehen. Doch stellt sich eine unter § 250 Abs. 2 StGB fallende Tat nach der gesetzlichen Vorbewertung, wie sie ihren Ausdruck in dem erhöhten Mindeststrafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe gefunden hat, im Vergleich zu den Taten nach Absatz 1 der Vorschrift mit einem Mindestmaß von (nur) drei Jahren Freiheitsstrafe grundsätzlich als das schwerer wiegende Delikt dar. Di e- ser Gesichtspunkt kann bei der den Einzelfall betreffenden Gewichtung des U n- rechts - und Schuldgehalts der Tat auch dann Bedeutung erlangen, wenn der Tatrichter die Strafe dem einheitlichen Strafrahmen für minder schwere Fälle des Absatzes 3 entnimmt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass da s Landgericht, wäre es von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB auch bei der Strafrahmenwahl ausgegangen, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1999 4 StR 686/98, NStZ - RR 2000, 43). 3 . Der Wegfall der Ei nzelfreiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe en t- zieht der Gesamtstrafe die Grundlage. 4 . Der Senat hat auch den Verfallsau sspruch geändert. Mit Rücksicht auf den Widerspru ch zwischen Urteilstenor (5.000 Euro) und Urteilsgründen (3.500 Euro auf UA 54 und 55) hat der Senat den geringeren der beiden Betr ä- ge festgesetzt. In diesem Umfang hält die Anordnung des Wertersatzverfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat die Strafkammer bei der B e- 5 6 - 5 - rechnung der vom Angeklagten insgesamt erlangten M indestbeträge auch das im Fall II.4 der Urteilsgründe für das später sichergestellte Rauschgift gezahlte Kaufgeld von 4.500 Euro berücksichtigt ; sie ist daher bei der Bestimmung des Erlangten von einer zu hohen Ausgangssumme (12.200 Euro statt 7.700 Euro) ausgegangen (vgl. BGH, Beschl uss vom 10. Juni 1998 3 StR 182/98 ) . Das Landgericht hat jedoch so dann rechts fehlerfrei gestützt auf § 73c Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB begründet, dass es die Höhe des Wertersatzverfalls auf 3.500 Euro beschränkt , und hierzu absc e- rung kam nach dem Zweck der Verfallsvorschrift indessen nicht in Betracht, nachdem dem gewerbsmäßig handelnden Angeklagten durch die Begehung der Taten auch die Finanzierung eines gehobenen Lebens standards er möglicht 55). Danach kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht den Verfallsbetrag noch weiter abgesenkt hätte, hätte e s nicht rechtsirrig das im Fall II.4 gezahlte Kaufgeld einbezogen. 5. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angekl agten als unbegrü n- det, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Sost - Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke 7
Full & Egal Universal Law Academy