ECLI:DE:BGH:2018:201218 B4STR208.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 208 /1 8 vom 20. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 20. Dezember 201 8 einstim mig b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagt en ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dem überwiegend aus einem ungeordn e- ten Aktenkonvolut bestehenden Revisionsvorbringen ü berhaupt konkrete verfahren s- rechtliche Beanstandung en entnommen werden können oder ob darin lediglich sac h- lich - rechtliche Einwendungen gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil erhoben werden . Als Verfahrensrügen wären die Beanstandungen jedenfalls wo - rauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat nicht in einer den Dar - legungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausge führt und daher unzulässig. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 229 Abs. 2 StPO (vgl. Bl. 9 6 ff. der Revisionsbegründungsschrift) ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Z u- schrift genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Bartel
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