BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 209/02 vom26. September 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschla-gung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskassedie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten.2.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2001 imSchuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß er wegenTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verur-teilt wird.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.4.Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheitmit Diebstahl oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achtJahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder - 3 -Unterschlagung verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgteÄnderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten Ein-zelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) und der Gesamtstrafe. Die Anord-nung der Maßregel (§ 63 StGB) wird hierdurch nicht berührt.Die weiter gehende Revision des Angeklagten erweist sich - auch imHinblick auf den Maßregelausspruch - als unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Die wegen Totschlags festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von achtJahren kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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