BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 209/07 vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Juli 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dessau vom 6. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Te-nor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst: "Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendsch366ffengericht - Bern-burg vom 2. M344rz 2006 (6 Ls 181 Js 20652/05 - 82/05) wird aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Des-sau vom 9. Juni 2006 (2 Ns 279 Js 11333/05 - 5/06) und Aufl366-sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die der Neben-kl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen." Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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