BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 209/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdef374hrers am 2. Juli 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 2. M344rz 2009 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der f374r die Taten II. 1. bis 4. verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei F344l-len, wegen sexueller N366tigung und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus dem Tenor ersichtli-chen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Beweisw374rdigung in dem angefochtenen Urteil h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. Dass das Landgericht trotz der Auff344lligkeiten in der Aussa-geentstehung und der Aussage der Nebenkl344gerin die 334berzeugung von den Taten und der Tatbegehung durch den Angeklagten gewonnen hat, ist vom Re-visionsgericht hinzunehmen. Ein Rechtsfehler liegt hierin nicht, zumal die Aus-sage der Nebenkl344gerin in Teilbereichen durch zwei weitere Zeuginnen, die selbst tatrelevante 304u337erungen des Angeklagten wahrgenommen haben, be-st344tigt wurde. 2 2. Dagegen hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich der wegen der drei Vergewaltigungen und der sexuellen N366tigung verh344ngten Einzelstrafen Erfolg. 3 Bez374glich der Vergewaltigungen sah die Strafkammer keinen Anlass, von der Regelwirkung, also vom Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB, abzuwei-chen, weil 204der erzwungene Beischlaf 205 nach der gesetzlichen Systematik stets als besonders erniedrigend einzustufen223 sei (UA 21). Dies l344sst besorgen, dass die Strafkammer fehlerhaft das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals 204beson-ders erniedrigen223 in 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als ausreichend erachtet hat, um in dessen Strafrahmen zu verharren. Auch bei einer "klassischen Ver-gewaltigung" sind jedoch die Entscheidungen 374ber das Absehen von der Re-gelwirkung des 247 177 Abs. 2 StGB und die Annahme eines minder schweren Falles auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umst344nde einzu-beziehen hat, die f374r die Wertung der Tat und des T344ters bedeutsam sind, gleichg374ltig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist mithin 4 - 4 - nicht ausreichend (vgl. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 249/07 und Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08). Eine solche umfassende W374rdigung l344sst das Urteil vermissen; sie l344sst sich diesem auch nicht aufgrund einer Gesamtschau entnehmen. Zwar erw344hnt die Strafkammer in der konkreten Strafzumessung - neben dem Fehlen von Vorstrafen wegen Sexualstraftaten - zu Gunsten des Angeklagten, dass er in-folge der Verurteilung seinen Beamtenstatus verlieren werde. Nicht ber374cksich-tigt sind dagegen das geringe Ma337 der angewendeten Gewalt und die Tatvor-geschichte, n344mlich dass die Eheschlie337ung der Nebenkl344gerin mit dem Ange-klagten f374r sie 204keine reine Liebesheirat223 war, sie vielmehr sich und ihre drei Kinder versorgt wissen wollte, dies beim Angeklagten - einem Beamten mit ge-sichertem Einkommen - als gew344hrleistet ansah und sie 204in der Anfangszeit [den Geschlechtsverkehr] 374ber sich ergehen223 lie337, ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zu 204einvernehmlichem Geschlechtsverkehr223 - zumindest weitgehend - aber nicht mehr bereit war. 5 Aus diesem Grund h344lt auch die Ablehnung minder schwerer F344lle der Vergewaltigungen und der sexuellen N366tigung der 334berpr374fung nicht stand. Soweit die Strafkammer hierbei zus344tzlich darauf abstellt, dass die Nebenkl344ge-rin ihrem Ehemann jeweils hinreichend verdeutlicht habe, dass sie sexuelle Kontakte ablehne, lastet sie ihm zudem die Begehung einer strafbaren sexuel-len N366tigung bzw. der Vergewaltigungen an, da das Einvernehmen mit den se-xuellen Handlungen oder ein Irrtum des T344ters hier374ber diese Strafbarkeit aus-schlie337en w374rde. 6 3. Die Aufhebung der wegen der Vergewaltigungen und der sexuellen N366tigung verh344ngten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber 7 - 5 - die Gesamtstrafe nach sich. Die wegen der vors344tzlichen K366rperverletzung ver-h344ngte Geldstrafe wird von den Rechtsfehlern dagegen nicht beeinflusst; sie kann daher bestehen bleiben. Auch bedarf es der Aufhebung der fehlerfrei ge-troffenen Feststellungen nicht. Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Roggenbuck Mutzbauer
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