BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 210/08 vom 29. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Februar 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Das Urteil hat keinen Bestand, weil unklar ist, welche der angeklagten Taten Gegenstand der Verurteilung sind. 2 1. Nach der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 2. M344rz 2007 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Zeitraum von M344rz 3 - 3 - bis Dezember 2005 in H. und anderen Orten durch sechs selbst344ndige Handlungen tateinheitlich Bet344ubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingef374hrt und mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Nach dem Anklagesatz transportierte der anderweitig Ver-folgte Dieter Oswald K. im Auftrag des Angeklagten mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen , mindestens f374nfmal wenigstens 5 kg Marihu-ana aus den Niederlanden nach Deutschland. Bei einer dieser Kurierfahrten f374hrte er gleichzeitig 8 kg Haschisch ein. Entsprechend der Weisung des Ange-klagten 374bergab er die eingeschmuggelten Bet344ubungsmittel nach seiner jewei-ligen R374ckkehr aus den Niederlanden dem anderweitig Verfolgten Thorsten W. , der sie auf Anordnung des Angeklagten bei sich in seiner Wohnung in H. "bunkerte", umpackte und an ihm per Handy mitgeteilte Abnehmer aush344ndigte. Die letzte Lieferung von 22310.0164223 Gramm Marihuana wurde bei der Festnahme des K. sichergestellt, bevor sie an W. 374bergeben werden konnte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des W. wurden erhebliche Men-gen an Bet344ubungsmitteln sichergestellt, die W. im Auftrag des Angeklagten von anderen Lieferanten als K. im Oktober 2005 erhalten hatte. Danach werden dem Angeklagten die Beteiligung an drei Einfuhrfahrten des K. mit mindestens 5 kg Marihuana, an einer mit mindestens 5 kg Mari-huana und 8 kg Haschisch und an einer mit ca. 10 kg Marihuana und au337erdem die Lagerung einer weiteren, nicht von K. gelieferten, bei W. sicherge-stellten Bet344ubungsmittel-Handelsmenge zur Last gelegt. 4 2. Im Hauptverhandlungstermin vom 5. Februar 2008 wurde - auf ent-sprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft - durch Beschluss der Strafkammer "das Verfahren ... gem. 247 154 II StPO vorl344ufig eingestellt, soweit dem Ange-klagten mehr als 2 Taten zur Last gelegt worden sind". 5 - 4 - 3. In dem angefochtenen Urteil ist zum Gegenstand der Verurteilung des - gest344ndigen - Angeklagten ausgef374hrt: 6 Der Angeklagte hatte Verbindung zu dem "Drogenh344ndler O. aus Holland" und stellte diesem den Dieter Oswald K. als "Fahrer f374r Dro-gengesch344fte" vor. K. sollte etwa alle zwei Wochen eine Fahrt durchf374h-ren. Der Angeklagte erhielt f374r die Vermittlung des K. 500 Euro. Sodann ver-mittelte der Angeklagte f374r O. den Thorsten W. als "Lagerhalter". Der Ange-klagte sollte O. jeweils informieren, wenn sich keine Drogen mehr in der Wohnung des W. befanden und eine neue Lieferung zu erfolgen hatte. F374r jede durchgef374hrte Fahrt sollte der Angeklagte 200 Euro erhalten. 7 Der Angeklagte informierte zweimal zu nicht n344her feststellbaren Zeit-punkten den O. , dass sich keine Drogen mehr in der Wohnung des W. be-fanden und veranlasste dadurch zwei zwischen M344rz und Dezember 2005 durchgef374hrte Drogentransporte des K. . Dieser holte in den beiden F344llen Marihuana mit einem Gewicht von jeweils mindestens 3,5 kg mit seinem Pkw in den Niederlanden ab und gab es dann an W. weiter, was der Angeklagte wusste. F374r jede der beiden Fahrten erhielt der Angeklagte auf Veranlassung des O. 200 Euro. Insgesamt transportierte K. mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen , in der Zeit zwischen M344rz und Dezember 2005 mindes-tens f374nfmal wenigstens 3,5 kg Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland. Bei einer dieser Kurierfahrten f374hrte er gleichzeitig 8 kg Haschisch ein. Nach seiner R374ckkehr in Deutschland 374bergab er die eingef374hrten Bet344u-bungsmittel an W. , der sie in seiner Wohnung in H. "bunkerte" und an ihm per Handy mitgeteilte Abnehmer aush344ndigte. Eine letzte Lieferung des K. von 10.164 kg Marihuana wurde von der Polizei sichergestellt, bevor sie von ihm weitergegeben werden konnte. In einem Fall zahlte der Angeklagte 8 - 5 - dem K. 750 Euro f374r den Drogentransport, die der Angeklagte von O. zur374ckerhielt. In der rechtlichen W374rdigung des angefochtenen Urteils ist ausgef374hrt, dass der Angeklagte sowohl den Fahrer K. als auch den "Lagerhalter" W. vermittelt und in zwei F344llen die Hinterm344nner in Holland telefonisch in Kenntnis gesetzt habe, dass kein Rauschgift mehr vorhanden sei und neues ben366tigt werde. Auf diese Weise habe er den erneuten Transport von Marihua-na zum Zwecke des Verkaufs veranlasst. Er habe weiterhin in einem Fall dem Fahrer K. 750 Euro 374bergeben. Seine T344tigkeit sei eigenn374tzig gewesen, da er dies getan habe, um f374r jede Fahrt die Zahlung einer bestimmten Geld-summe zu erhalten und um ebenso f374r die Vermittlung des Fahrers Geld zu bekommen. 9 4. Danach ist nicht zweifelsfrei, welche der angeklagten Taten eingestellt und welche abgeurteilt wurden. In Verbindung mit den Urteilsfeststellungen k366nnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Verfahren jedenfalls im Hinblick auf die im Urteil nicht erw344hnte sechste der angeklagten Taten (bei W. sichergestellte Bet344ubungsmittel, die dieser im Auftrag des Angeklagten von anderen Lieferanten als K. erhalten hatte) (vorl344ufig) eingestellt werden sollte. Dies ist aber aus dem Einstellungsbeschluss, der die Taten, hinsichtlich derer das Verfahren eingestellt werden soll, konkret bezeichnen muss (vgl. BGH NStZ 1997, 249, 250; Beulke in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 154 Rdn. 43), auch in Verbindung mit der Anklageschrift und dem Einstellungsan-trag der Staatsanwaltschaft, nicht zu ersehen. Er entfaltete daher keine Sperr-wirkung (vgl. BGH NStZ 1981, 23; Beulke aaO 247 154 Rdn. 52). 10 - 6 - II. Die Sache muss deshalb im gesamten angeklagten Umfang erneut ver-handelt und entschieden werden. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot zwar nur im Hinblick auf zwei (abgeurteilte) Taten (vgl. G366ssel in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 331 Rdn. 11; Hanack in L366we/Rosenberg aaO 247 358 Rdn. 18, 22). Das durch die - unwirksame - teilweise Einstellung des Verfahrens m366gli-cherweise begr374ndete Vertrauen des Angeklagten, dass weitere angeklagte Taten nicht verfolgt werden, wird aber bei der Strafzumessung mildernd zu be-r374cksichtigen sein (vgl. BGHSt 37, 10, 14). Falls in der neuen Hauptverhand-lung - m366glicherweise aus Gr374nden der Fairness (vgl. BGH NStZ 2001, 656, 657) - (wiederum) die teilweise Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen sollte, m374ssen die eingestellten Taten eindeutig bezeichnet werden. Der neue Tatrichter wird auch zu pr374fen haben, ob der Angeklagte ggf. als T344ter oder ob er als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) zu verurteilen ist. 11 - 7 - Im Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil festgestellte, der Justiz anzulastende Verfahrensverz366gerung, die das Landgericht durch Verh344ngung niedrigerer Einzelstrafen ber374cksichtigt hat, weist der Senat auf die zur Kom-pensation derartiger Verz366gerungen ge344nderte Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs hin (vgl. BGH NStZ 2008, 234). 12 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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